Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Janz an ihrer Stelle besinden, über deren Standpunkt also in keiner Weise Zweilel ob- 
waltet und die nur einer Hebung oder Geraderichtung bedürfen, so kann diesem Bedürf- 
nisse sogleich abgehelsen werden, nur ist dem Kreis= (Land-) Nath bei der Anzeige über 
das Resultat der Grenzbegebung auch über die bereits vorgenommene Hebung oder Ge- 
raderichtung von Grenzsteinen genau Meldung zu machen. In Betreff schadhaft gewor- 
dener, umgefallener und überhaupt aus ihrer Stelle gewichener Grenzsteine haben die 
Ortsbehörden bezüglich Forstbeamten sich lediglich auf die Anzeige über den Besund zu 
beschränken und dürfen dieselben ohne Autorisation des Kreis= (Land-) Rathes keinerlei 
Herstellung vornehmen. 
Bei geböriger Beobachtung vorstehender Vorschristen werden die beiden betreffenden 
Nachbarbehörden selbst eine Enweiterung der für die Generalrevision der Landesgrenze 
festgestellten Perioden eintreten lassen können. · 
I- 
UmdicGtcnzsicincgcgmVerletzungenzusichansindbcinächstetGencraltcvision 
nach erfolgtem Cinvernehmen mit dem jenseitigen Kommissar, 
2) an denjenigen Grenzsteinen, welche auf ihrer Oberfläche nach zwei Seiten abge- 
rundet sind, an den beiden andern dagegen scharse, erfahrungsmäßig den Beschä- 
digungen vorzüglich ausgesetzte Kanten bieten, dlese Kanten den beiden andern 
Seiten gleich abzurunden, 
) rings um die an fregenten Straßen siehenden und dadurch gefährdeten Grenz- 
steine kleine Erhöhungen von Steinen und Erde bis zur Oberfläche des Grenz- 
steines, auf welche dann nur die Nummer einzuhauen ist, mantelmähig zu bilden. 
6. 
Wo je nach dem Standpunkte der Grenzsteine vorbemerkte Sicherheitsmaßregeln nicht 
zulässig oder nicht ausreichend besunden werden, ist bei nächster Generalrevision den ge- 
fährdeten Grenzpunkten nach beiderseitiger Vereinbarung, soweit thunlich, ein veränderter, 
in den Gienzkarten und Vermessungoregistern durch den Geometer gehörig nachzutragen- 
der Standpunkt anzuweisen. 
7. 
Durch vorstebendes Regulativ wird an den Bestimmungen der Verordnung vom 29. 
März 1851, die Abhaltung von Flurzügen betreffend, ehwas nicht geändert. 
Gera, am 15. Februar 1853. 
Fürsilich Reuß-Mauisches Ministerium. 
von Bretschneider. 
Schlick. 
2WW—.—
	        
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