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Gesetzsammlung
Fürstlich Razischen Lande jüngerer Linie.
No. 142.
1) Bekanntmachung, den Beitritt des Großherzogthums Meklenburg-Schwerin zum
Paßkartenverband betr.
Nachdem zu Folge einer neuerdings abgegebenen Erklärung auch
die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung
vom 1I. d. M. ab dem in Nr. 114 der Gesetzsammlung publicirten Vertrage wegen gegen-
seitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 1851
beigetieten ist: so wird dieß andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gera, am 2. März 1853.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider. 2
Herzog.
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2) Bekanntmachung, die Form und Ausstellung von Heimathscheinen betr.
Durch den zwischen der Fürstlichen Staatsregierung und der Mehrzahl der übrigen
Deurschen Bundessiaaten abgeschlossenen Vertrag wegen Uelernahme von Auszuweisen-
den 1d. Gotha den 15. Juli 1851 (Nr. 114 der Gesetsammlung) hat der Zweck der
den Inländern behufs des Ausenthaltes im Auslande zu ertheilenden Heimathscheine eine
wesentliche Aenderung erfahren, indem nach diesem Staatsvertrage lediglich das Unter-
thansverhältmiß des Inhabers, ohne Rücksicht auf die Ausenthaltsdauer, die Grundlage
der gegenseitigen Uebernahmepflicht bildet und somit die Heimathscheine künstig nur den
Zweck haben sollen, die Unterthanschaft zu bescheinigen und die Anwendbarkelt der Kon-
vention anf den Inhaber außer Zweifel zu stellen.
Unter diesen Umständen haben sich sämmtliche bel dem Gothaer beheiligte
Ausgegeben am 16. März 1853,