Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Regierungen, mit Ausnahme der Großherzoglich Hessischen Regierung, dahin elnver- 
standen erklärt, daß 
4) an die Form der Heimathscheine für Umterthanen der kontrabirenden Staaten keine 
andere Anforderung gestellt werde, alo die Bescheinigung der Untenhanenschaft 
des Inhabers, sowie daß 
2) jede Beschränkung der Giltigkeit auf eine bestimmte Zeitdauer hinwegfalle, 
und es wird daher nunmehr über die Form und den Inbalt der für Inländer zum Ge- 
brauche im Aurlande auszufertigenden und der von Ausländern als Bedingung ihres 
Aufenthalts in den biesigen Landen zu erfordernden Heimathscheine Folgendes verorduet: 
1) Alle Heimathscheine, welche zum Gelbrauche in den Landen der dem mehrgedach- 
ten Staatsvertrage beigetretenen Regierungen bestimmt ünd, sind von jeht ab 
bis zu Einsetzung der Kreisräthe lediglich durch die Fürstliche Regierung nach dem 
sub C beigefügten Formulare auszufertigen. Zu dem Ende haben die einzelnen 
Gemeindebehörden jedes bei ihnen angebrachte Gesuch um Ausstellung eines sol- 
chen Heimathscheins aufzunehmen und in der bisberigen vorschriftsmäßigen Weise 
zu instruiren, dabei vornemlich die Heimathsberechtigung des Ansuchenden im 
Orte durch Vernehmung des Gemeinderaths bezüglich der Gemelnde gehörig fest- 
zustellen und sodann die Akten an die Fürstliche Regierung berichtlich einzusen- 
den, von welcher dann, wenn nichts Bedenkliches gefunden wird, das begehrte 
Dokument ausgefertigt und der betreffenden Gemeindebehörde zur Aushändigung 
an den Betheiligten zugestellt werden wird. 
2) Die von Unterthanen der kontrahirenden Staaten beizubringenden Heimathscheine 
sind nur dann für ausreichend zu erachten, wenn sie die Bescheinigung der Un- 
terthanschaft (Staatsangebörigkeit) enthalten und ohne Beschränkung auf einen 
bestimmten Zeitraum ausgestellt sind, weßhalb die Gemeindevorstände ihrerseits zur 
eigenen Sicherstellung ihrer Gemeinden darauf zu achten haben, daß diesen Er- 
fordernissen in den einzelnen Fällen gehörig entsprochen ist. 
Nicht weniger haben die Gemeindevorstände bei Annabme derartiger Hei- 
mathscheine ihr besondercs Augenwerk darauf zu richten, daß die Letztern auch von 
der zuständigen Behörde des betreffenden Staates wirklich ausgestellt sind, da die 
von unzuständigen Behörden ausgefertigten Heimathscheine für die betreffenden 
Staatsregierungen eine Uebernahmeverbindlichkeit nicht begründen. — Das Ni- 
here hierüber giebt die unterm 3. Oktober vor. Is. von uns erlassene Bekannt- 
machung in Nr. 136 der Gesetzsammlung an die Hand, und wiederholen wir 
hier nur im Allgemeinen, daß die Aufnahmescheine jederzeit von der kompetenten 
Regierungsbehörde ausgefertigt oder beglaubigt sein müssen. 
3) Ueber die Jorm der Uebernahme-Neverse für solche Personen, welche zwar
	        
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