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nicht Unterthanen der betreffenden Staaten sind, wohl aber auf (Grund des
8. 2 des Vertrags vom 15. Juli 1851 einsiweilen übernommen werden mussen,
wird nach der hierüber bereits eingeleiteten Verständigung der kontrahirenden
Regierungen das Erfordliche zu seiner Zelt bekannt gemacht werden, und leitet auf
sic das vorstehend Bemerkte keine Anwendung.
Anderen Gemeinden des Innlands sowie denjenigen Staaten gegenüber, welche
der abgeschlossenen Heimathskonvention nicht beigetreten sind, bewendet es hinsicht-
lich der Ausstellung von Helmathscheinen vor der Hand noch bei der bisherigen
Form und dem bisherigen Geschäftsgange, sowie denn auch andrerseits für die von
Angehörigen solcher Staaten beigebrachten Heimathscheine eine ausdrückliche Zu-
sicherung der Wiederaufnahme verlangt werden kann.
Um hiernächst jedem Mißbrauche mit Heimathscheinen vorzubeugen, ist
s bei Entlassung diesseltiger Unterthanen dafür Sorge zu tragen, daß die denselben
ehwa ausgestellten Aeußischen? Heimathscheine zurückgegeben und kassirt werden, sewie
bei Aufnahme von Ausländern in den diesseitigen Unterthanenverband, wenn
solche gleichzeitig aus ihrem bisherigen Vaterlande auswandern, vorzukehren, daß
dem Aufgenommenen zugleich der ihm von seiner frühern Heimathobehörde etwa er-
theilte Heimathschein abgesordert und lehterer sodann der ausstellenden Behörde
zurückgesendet werde.
) Schließlich werden zu leichterer Uebersicht für die Gemeindebehörden im Nachstehenden
diejenigen Staaten nochmals besonders aufgeführt, welche dem bestehenden Hei-
maths-Konventions-Verbande zur Zeit angehören:
das Königreich Preußen,
- ayern,
- - Sachsen,
- - Hannover,
. Kurfürstenthum Hessen,
Garoßherzogthum Hessen,
Oldenb
2 - denburg,
Weimar,
· - Meklenburg-Schwerin,
Herzogthum Braunschweig,
- - Nassau,
- Sachsen-Altenburg,
- - Sachsen-Koburg-Gotha,
- Sachsen-Meiningen-Hildburghausen,
die ¶ Hergaghüner Anhein Dessau. und Anhalt-Koͤthen,