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2) namentlich jedem Maurer= oder Zimmergesellen die Uebernahme eines Baues von
einiger Bedeutung, insonderheit eines Feuerungsbaues, nur gegen Produktion ei-
nes von dem betreffenden Meister ausgesiellten, den Gesellen autorisirenden Scheins
gestattet sein, und sollen etwaige Zuwiderhandlungen sowohl an dem Lehteren,
als an dem beiessenden mose mit einer Einzelsrafe von 10 Thlrn. oder ver-
im Uebrigen aber
) den Gesellen obliegen, an ihre Meister das übliche Meistergeld pünktlich und un-
weigerlich zu entrichten.
x
Gera, am 24. März 1853.
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung.
von Bretschneider.
Herzog.
6) Verordnung, die Handhabung der Baupolizei auf dem platten Lande betr.
Um in Zukunft auch auf dem platten Lande des Fürstenthums eine ordnungömäßige
Handhabung der Bamvolizei anzubahnen und hierdurch mehrfachen Inconvenienzen, wel-
che sich in dieser Hinsicht bisher bemerklich gemacht haben, möglichst vorzubeugen, werden
die Vorschristen der Verordnung der vormaligen Fürsilichen Landesadministration vom 18.
Dezember 1837 (Nr. 4. des Amts= und Nachrichtöblattes vom Jahre 1828) im Berreff
der Neubauten und Baureparaturen in der Stadt Gera und deren Weichbilde in der
nachstehend modisicirien Weise hiermit auf die gesammten Ortschaften des plal-
ten Landes ausgedehnt:
1) Von jedem Neuban eines Gebäudes, Ingleichen von jeder Haupweränderung an
den Gebäuden, vorzüglich wenn sie die Stellung, den Umfang oder die Bedach-
ung betrifft, ist durch den Bauherrn dem Gemeindevorstande ein Ulß zur
Prüsung und Approbation vorzulegen. Die vegiere kaun nur dann erfolgen,
wenn gegen den projektirten Bau weder in feuerpoligzeilicher, noch in anderer Hin-
sicht ein Bedenken obwaltet, was von dem Gemeindevorstande, da nöthig unter
Zuziehung eines Sachverständigen, zu erörtern ist. Wird die Approbation des
Nisses verwelgert und beruhigt sich der Betheiligte dabei nicht, so ist die Sache
alsdann uns zur definiliven Entscheidung berichtlich vorzutragen.