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zur Ausfuhr von Vermögen aus einem Staatsgebiete in das andere, bestimmte Grund-
sͤhe aufzusiellen, und zu dem Ende mit Vollmachten versehen:
Seine Durchlaucht der souveraine Fürst Reuß Jüngerer Linie:
den Freiherrn Adolph von Holzhausen, Kommandeur erster Klasse des Groß-
herzoglich Hesiischen Ludwig= Ordens, Ritter des Johanniter-Ordens und Ehrenkreuz
des Fürstlich Hohenzollerschen Haus-Ordens, Höchstihren wirklichen Gehelmen Ratb,
Gesandten und Bevollmächtigten Minister am Deutschen Bundestage,
Seine Majestät der König der Belgier:
den Grafen Camille de Briey, Baron de Landres, Kommandeur Allerhöchsi-
ihre5 Leopold-Ordens, Großkreuz der französischen Ehrenlegion, des Königlich Spa-
nischen Ordens Karls III., des Königlich Baierischen Ordens der Krone und vom
beiligen Michael, des Königlich Niederländischen Löwen-Ordens, des Königlich Grie-
chischen Erlöser-Ordens, des Kurfürstlich Hesüschen Goldenen Löwen-Ordeus, des.
Großherzoglich Hessischen Ludwig-Ordens, des Perüschen Sonnen= und Löwen-Or-
dens erster Klasse, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister bei dem Durchlauchtigsten Deutschen Bunde, an dem Königlich Batertschen,
dem Königlich Würtembergischen, dem Großherzoglich Badischen, dem Kürfürstlich
Hessischen, dem Großherzoglich Hessischen und dem Herzoglich Nassauischen Hofe, so-
wic bei der freien Stadt Franlkfurt,
welche, nachdem sie sich gegenseitig lhre Vollmachten mitgetheilt und dieselben Iin gehöri-
der Form befunden haben, über die folgenden Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Unterthanen des Fürstentbums Rcuß Jüngerer Linie sollen in dem ganzen Bel-
Vischen Staatogeliete das Recht, Erbschaften ob inteslalo oder durch Testament zu er-
werben und zu übertragen, in gleicher Weise geuleßen, wie die Belgischen Unterthanen,
ohne wegen ibrer Eigenschaft als Ausländer irgend einem Abzug oder einer Steuer un-
terworfen zu sein, welche nicht auch von Inländern zu bezahlen wären.
Ebenso sollen die Unterthanen des Königreichs Belgien in dem Staatsgebieke des
Fürstenthums Reuß Jüngerer Linie das Recht, Erbschaften ab inkeslato oder durch Te-
siament zu enverben oder zu übertragen, in gleicher Weise genteßen wie die Unterthanen
des Fürsienthums Reuß Jüngerer Linie, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer ir-
hend einen Abzug oder einer Steuer unterworfen zu sein, welche nicht auch von Inlän-
dern zu bezahlen wären.
Dieselbe Gegenseltigkelt für die Unterthanen belder Staaten soll auch bei Schenk-
ungen unter Lebenden und bei anderen rechtmäßigen Erwerbungen bestehen.