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Seine Durchlaucht der souveraine Fürst Reuß Juͤngerer Linie:
den Freiherrn Adolph von Holzhausen, Kommandeur erster Klasse des Groß-
herzoglich Hesüschen Ludwig-Ordens, Nitter des Johanniter-Ordens und Ehrenkreuz
des Fürstlich Hohenzollernschen Haus-Ordens, Höchstihren wirklichen Geheimen Ratb,
Gesandten und bevollmächtigten Minister am Deutschen Bundeotage,
Seine Majestät der König der Belgier:
den Grasen Camille de Vriey, Baron de Landres, Kommandeur Allerhöchsi-
ihres Leopold-Ordens, Großkreuz der Französischen Ehrenlegion, des Königlich Spa-
nischen Ordens Rarls III., des Königlich Baierischen Ordens der Krone und vom
beiligen Michael, des Königlich Niederländischen Lowen-Ordens, des Königlich Grie-
chischen Erlöser-Ordens, des Kurfürnllich Hessischen Goldenen Löwen-Ordens, des
Großherzoglich Hessischen Ludwig-Ordens, des Persischen Sonnen= und Löwen-Or-
deus erster Klasse, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtiglen
Minister bei dem Durchlauchtigsten Deutschen Bunde, an dem Königlich Baierischen,
dem Königlich Würtembergischen, dem Großherzoglich Badischen, dem Kurfürstlich
Hessischen, dem Großherzoglich Hessischen und dem Herzoglich Nassauischen Hofe, so-
wie bei der freien Stadt Frankfurt,
welche in Gemäßheit der ihnen ertheilten Spezialvollmachten über die nachstehenden Ar-
likel übereingekommen sind.
Artikel k.
Die Regierungen Seiner Durchlaucht des sonverainen Fürsten Reuß Jungerer Li-
nic und Seiner Masestät des Königs der Belgier verpflichten sich zu gegenseitiger Aus-
lieserung derjenigen Individuen, eigene Unterthanen ausgenommen, welche aus Belgien
in das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie oder aus dem Fürsienthume Neuß Jüngerer
Linie nach Belglen sich geflüchtet haben und nachbenannter Verbrechen oder Vergehen
durch die Behörden deojenigen der beiden Staaten, in welchem dieselben begangen wur-
den, angeschuldigt oder für schuldig erkannt worden ist.
Diese Verbrechen und Vergeben sind:
1!) Mord, Vergistung, Verwandtenmord, Kindesmord, Todtschlag, Nothzucht;
2) Brandstistung;
3) Urkundenfälschung, insbesondere auch Fälschung von Bankzetteln und Staatepa-
pieren;
4) Falschmünzen, Münzfälschung und Verausgabung falscher Münzen;
5) Meineid und falsches Zeugniß;