Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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6) Raub, Diebstahl, Vetrug, amtliche Expressung und Veruntreuunn; 
7) Betrügerischer Vankerott. 
Um sich über die vorerwähnten Auslieferungen zu verständigen, werden die nöthi- 
hen Mittheilungen auf diplomatischem Wege erfolgen, eine unmittelbare Korrespondenz 
zischen den gerichtlichen Behörden beider Staaten findet darüber nicht Statt. 
Artikel 2 
In ganz besonderen Fällen, welche ihrer Natur nach zwar unter die Bestimmung 
des vorhergebenden Artikels fallen, wo jedoch, wegen außerordentlicher Umstände die Aus- 
lieferung des Verfolgten den Grundsägen der Billigkeit und Humanität widersprechen 
dürste, behält sich jeder Staat vor, die Auslieferung zu versagen. Die Gründe der Ver- 
weigerung werden alsdann dem Staate, welcher die Auslieferungsbegehren gestellt hat, 
mitgetheilt. 
Artikel 3. 
Wenn der Angeschuldigte, dessen Auslieferung begehrt wird, in dem Lande, wohin 
er sich geflüchtet hat, wegen eines dort begangenen Verbrechens oder Vergehens gleich- 
efallo in Untersuchung steht oder verhaftet ist, so kann dessen Auslieferung so lange aus- 
gesept werden, bis er seine Strafe erstanden har, oder durch ein rechtskräftigeo Unheil 
freigesprochen worden ist. 
Artikel I. 
Dem Begehren der Auslieferung wird nur Statt gegeben, wenn in Urschrisft oder 
beglautigter Abschrift ein von dem Gerichte oder einer andern zuständigen Brhörde aus- 
geferrigtes Erkenutniß, ein Strafurtheil, oder ein Nachweis der verhängten Anschuldig- 
ung vorgelegt wird, wobei die gesehlich vorgeschricbenen Fermen desienigen Staats maß= 
gebend üind, welcher die Auslieferung begehr. 
Artikel 3. 
Die vorläusige Feslnehmung eines Ausländers wegen einer der im Artikel l. auf- 
geführten strafbaren Handlungen lann auf bloße Vorlage eines von der zusländigen Be- 
börde nach Vorschrift der Gesepe des rekkamirenden Skaates ausgesertige#n Verhaftsbe- 
sehls angeordnet werden. Eine solche Fesinehmung hat in den Formen und nach den 
geseplichen Vorschriften desjenigen Staates zu geschehen, von welchem sie vollzogen wer- 
den soll. Der vorläusig verhaftete Ansländer wird in Freibeit gesetzt, wenn ihm inner- 
balb einer Frist von drei Monaten nicht ein nach Vorschrift der Geseze des Staats, 
welcher die Auslieferung verlangt, zu beurtheilender Nachweis der angehängten Anschul- 
digung oder ein gegen ihn ergangenes Erkenntniß oder Strafurtheil behändigt wird.
	        
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