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Artikel 6.
Cs ist ausdrücklich verabredet, daß der Ausgelieferte in keinem Falle weder wegen
eines vor der Auslieferung begangenen politischen Vergehens oder einer mit einem sol-
chen Vergeben in Verbindung stehenden Handlung, noch wegen eines in dieser Ueber-
einkunft nicht vorgesehenen Verbrechens oder Vergehens, in Untersuchung genommen vder
bestraft werden dürfe.
Artikel 7.
Die Auslieferung sindet nicht Statt, wenn nach den Gesetzen des Landes, wo der
Ausländer betreten wird, seit der Verübung des Verbrechens, der letzten gerichtlichen
Handlung oder der Verurtheilung, die strafrechtliche Verfolgung des Verbrechers oder die
deshalb erkannte Stase verjähn ist.
Artikel 8.
Die Kosten der Verhaftung, Verpflegung und Auslieferung des Verbrechers trägt
jeder Staat, so weit sie auf seinem Gebiete erwachsen. Dagegen fallen die Kosten des
Transports 2c. 7. durch die dazwischen liegenden Länder demjenigen Staate zur Last,
welcher die Auolieferung verlangt hat.
Artikel 9.
Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt in Wirksamkeit nach Ablauf des zehnten Ta-
hes nach deren Publikation, welche in jedem Lande in herkömmlicher Form zu gesche-
hen hat.
Artikel 10.
Die gegemwärtige Uebereinkunft bleibt in Kraft bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach der von Seiten einer der beiden Regierungen erfolgten Vertrags-Aufkündigung.
Sie soll innerhalb sechs Wechen oder wo möglich noch früher ratifizirt und die Auswech-
selung der Ratikations-Urkunden bewirkt werden.
Jur Urkunde dessen haben die beiden Bevollmächtigten diese Uebereinkunst unter-
zeichnet und besiegelt. 6
So geschehen zu Frankfurt am Main den zwanzigsten December Eintausend acht-
hundert zweiundfünfzig.
Freih. von Holzhausen. C. d. Briey.
(L. 8S.) (I. S.)