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1847 und 1848 vortesäriehene Eingangszollsatz von 8 Thlrn, oder 14 Fl. vom
Zentner in Wirksamkeit.
Gera, am 3. Mai 1853.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider. S#rnur
Semmel.
2) Verordnung, die Einschärfung der gegen die Schulversäumnisse der Kinder bestehenden
Vorschriften betr.
(Pukl. in Nr. 21 ke Amls= und Vererknungsbl. vem 25. Mal 1633.)
Bei der in neuerer Zeit von uns besonders angeordneten strengen Uebenwachung
des Bettelunwesens im hiesigen Fürstenthume hat es sich ergeben, daß zu dem Letzteren na-
mentlich auch das Herumziehen noch schulpflichtiger Kinder in auffälliger Weise
beigetragen hat.
Da mun aber einem solchen Unsuge durch ein strenges Einschreiten gegen die mit
demselben nothwendig zusammenhängenden Schulversäumnisse am Sichersten gesicuert wer-
den kann, so bringen wir die dießfallsigen Vorschriften der Landschulenordnung für das
Fürstenthum Gera vom 26. Novbr. 1837, der Verordnung wegen Verbesserung der Schu-
len #c. für das Fürstenthum Schleiz vom 31. März 1819 und der Schulordnung für
das Fürsienthum Lobenstein-Ebersdorf vom 18. Januar 1824, ingleichen der Verordnung,
das Landschulwesen betreffend, vom 30. August 1842 und der damit zusammenhängen-
den Verordnung, das bei Abudung der Schulversäumnisse zu beobachtende Verfahren
betreffend, vom 1. September 1842, nach welchen die Eltern oder deren Stellvertre-
ter für jeden, von ihren Kindern oder Pflegebesohlenen unentschuldigt versäumten Tag
mit besonderer Geldstrase belegt werden sollen, hierdurch von Neuem in Erinnerung und
machen den einzelnen Schulvorständen, Orts= und Gerichtsbehörden, einem Jeren in
dem geseglich vorgezeichucten Wirkungskreise, die forgsältige Handhabung der gedachten
Bestimmungen gemessenst zur Pflicht.
Gera, am 21. Mai 1853.
Firstlih Reuß-Mlauisches Ministerium
on Bretschneider.
Herzeg.