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8. 1.
Die im §. 4 des erwähnten Gesetzes vom 25. November 1849 enthaltene Bestim-
mung, daß die Stellvertretung bei Erfüllung der Kriegsdienntpflicht nicht zulässig sein soll
wird aufgehoben und außer Wirksamkeit gesetzt.
ilei
Dagegen erhalten die auf die Loosvertanschung und Siellvertretung bezüglichen Be-
stimmungen der 8§. 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 32 der Verordnung wegen Verpflicht-
ung der Unterthanen zum Kriegsdienste vom 2. Jannar 1823 nebst den dazu gehörigen
Erläuterungsverordnungen von Neuem Geseheskrast.
8. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt sofort mit ihrer Publikation in Wirksamkeit, und es
siehet Unserm Ministerium noch insbesondere die Befugniß zu, auch abgesehen von den
diesfallsigen Bestimmungen im §. 29 des Gesehes vom 2. Januar 1823 solchen Indivi-
duen, welche bisher behindert gewesen sind, von der Stellvertretung Gebrauch zu machen,
hierzu in geeigneten Fällen nachträgliche Dispensation zu ertheilen.
8. 4.
Die Annahme von Stellvertretern ist nur unter Zuziehung und nach vorgängiger
gutachtlicher Vernehmung des Militairkommando zu bewerkstelligen, und Unser Ministe-
rium hat zu Beseitigung des Eintritkes solcher Individuen, welche des Militairdienstes
unwürdig sind, die geeigneten Ausführungsmagsregeln vorzukebren
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Landesfürstliches Insiegel beidrucken lassen.
So geschehen Schloß Osterstein, am 13. Juni 1853.
(L. S.) Heinrich der 62. Vüngerer Linie Fürst Reuß.
v. Bretschneider.