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Munzwährung.
Art. 9.
Die Zutarirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Postbebör=
de, welche das Porto einzieht. Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht,
als die des 11 Thaler-, des 20 Gulden= und des 214 Guldensußes, werden bis auf
Weitcres in Beziehung auf die Zutaxirung und Abrechnung den Ländern des 11 Thaler=
sußes gleichgestelll, und wird dabei durchgängig der Thaler in 30 Silbergroschen einge-
theilt. Ueber die Art der Saldirung tritt zwischen den betheiligten Vervaltungen besen-
dere Verständigung ein.
Abrechnung.
Art. 10.
Diejenige Posiverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. b. ohne
Berührung einer dritten Vereins-Postanstalt übergeben und von woelcher sie in eben der
Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrechnung und Auagleichung
mit den weiter liegenden deutschen Postverwaltungen.
Jeder für transitirende Sendungen zuzurechnende Portobetrag ist nach Maßgale
des Art 9 in der Währung des Vandes, in welchem das Porto zu erheben ist, und falls
innerhalb elnes Posigebiets verschiedene Münzwährungen besirhen, in der verabredeten
Währung anzusetzen, und bei der Abrechnung die Vergütung nach dem wirklichen Wertbe
des Portobetrages zu leisten. 6
Briefpo st.
. Driesoerhehr.
2) Internationale Vereinb-Correspondeng.
Gemeinschaftliches Porto.
. Art. 11.
Die sämmtlichen nach Ar.. 1 zu dem deutsch-ssterreichischen Poswverein gebörigen
Smatsgebiete sollen bezüglich der Briefpost für die internationale Verein.
Correspon denz und Zeitu agspeditton Ein ungetheiltes Postgebict darstellen.
In Folge dessen soll diese Correspondenz 2c., ohne Rücksicht auf die Terrikorial=
grenzen, einzig mit den verabredeten gemeinschaftlichen Portotaxen belegt werden.
Bedemtung der Bezeichnung Vereins-Correspondenz.
Art. 12.
Unter Vereins-Correspondenz ist sowohl die Correspondenz der Wereinsstaaten unter