Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

329 
Ausländer sollen in den Staatsdienst nur ausnahmsweise, vorzüglich bei Ermangel- 
ung ausreichend qualifizirter Inländer, gezogen werden. 
Anwartschaften. 
8. 5. 
Die Ertheilung von Anwartschaften auf Staatsämter oder auf Gehaltserhöhungen 
ist unstatthaft und wirkungslos. 
Anstellung. 
8. 6. 
Die Anstellung der Staatsdiener erfolgt von Seiten des Landesfürsten oder der von 
ihm dazu beauftragten Behörde mittelst eines in Urkundenform ausgefertigten Dekre- 
tes; bei den, wissenschaftliche oder eine ihr gleichstehende technische Ausbildung nicht in 
Anspruch nehmenden, bloß oder hauptsächlich mechanischen Diensten aber durch ein an die 
betreffende Dienstbehörde zu erlassendes Reskript (Bestallungs-Dekret oder Reskript. — 
Dienstpatent). 
Durch die Behändigung des Bestallungsdekretes, bezüglich durch die Eröffnung des 
Vestallungsreskriptes, wird, sofern nicht der Anzustellende alsbald die Ablehnung erklärt, 
der Diensiverband begründet; bei denjenigen Dienern, welche eine Dienstkaution zu be- 
stellen haben (§. 8), muß jedoch die Kautionsbeüellung noch hinzutreten. 
Verpflichtung. 
8. 7. 
Nach der Anstellung (S. 6) ist der Staatsdiener, dafern dies nicht schon vorher ge- 
sckehen ist, auf die treuliche Erfüllung aller seiner amtlichen Obliegenheiten, welche das 
Geseb oder auch die Insiruftiun vorschreibt und der Zweck seiner Anstellung bedingt, oder 
die ihm von der Staatsregierung nebenbei ausgetragen werden (C. 10), zu verpflichten 
und bei der ersten Anstellung künstig mit dem in Beilage A, bel Uebertragung eines 
Richteramtes oder der eventnellen Stellvertreung für einen Richter mit dem in Beilage 
sormulirten Gide zu belegen. 
Die Verrflichtung geschiehet von der betressenden Oberbehörde, oder nach deren An- 
ordnung von dem nächsten Vorgeseyten des Angestellten. Die verantwortlichen Mitglleder 
des Ministeriums werden von dem Landesfürscen oder von einem Bevollmächtigten des- 
selben verpflichtet. 
Wird ein bereits angestellter und vorschristsmäßig verpflichteter Diener zu einer an- 
dern Stelle berufen oder verpflichtet, so findetnur Handgelsbniß aufdie neuen Wutzbliegenbel= 
50
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.