Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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unwiderruflich angestellt werden. Außerdem wird nach 25jährigem Dienste ihre Anstel- 
lung von selöst unwiderruflich. 
Diensteinkommen. 
8. 10. 
Der mit einer Stelle ständig verbundene Genuß an baarem Gelde, Naturalien und 
Dienstwohnung, einschließlich der als Theil des Diensteinkommens veranschlagten Acei= 
denzien und Tantlemen, sowie der unwiderruflich für die ganze Dienstzelt ebva bewillig- 
ten persönlichen Zulagen, bildet die Besoldung. 
Zur Besoldung in diesem Sinne gehören daher nicht: 
a. die Gebühren und Nebennupungen, welche bei einem Dienste nur zufällig vorkom- 
men und nicht als Besoldungstheil veranschlagt sind; 
die persönlichen Zulagen auf Zeit oder Widerruf; 
das, was der, Diener als Ersatz für Standes= oder Dienst-Aufwand, als Bedarf 
für die Amtsführung, oder als Entschädigung für Einbußen bei der Dienstver- 
waltung erhält, wie: Diäten und Reisekosten oder deren Aquivalente, die zur An- 
schaffung und Erhaltung von Büreaubedürfnissen bewilligten Gelder, die Vergütung 
für Kopialien, die Entschädigung für Geldverlust und das Einmaß, die zur An- 
schaffung oder Unterhaltung von Diensipferden oder Eaquipage bestimmten Leistun- 
gen, das zur Heizung des Dienstlokals gelieferte Holz, die Entschädigungen für 
Repräsentation. 
In dem Bestallungs-Dekrete oder Restripte ist das mit der verliehenen Stelle ver- 
bundene Einkommen seinen einzelnen Bestandtheilen nach gesondert zu verzeichnen. Der 
ungewisse baare und der nur Geldeswerth habende Dienstgenuß ist zugleich zu einer 
gewissen Geldsumme zu veranschlagen, womit jedoch der Staat eine Gewährleistung für 
die Höhe des so veranschlagten Diensigenusses nicht übernimmt. 
Die Naturalien, Dienstwohnung, Dienstgrundstücke und andere Emolumente können 
jederzeit nach dem Geldauschlage in der Anstellungsurkunde abgelösst werden. Febl#t#es 
an einem solchen Anschlage, so wird der Geldwerth der Grundstücksnußung und sonstiger 
Naturalbezüge, zum Zwecke der Ablösung, durch die Taxe dreier Sachverständigen ermit- 
telt, von denen die betreffende Verwaltungsbehörde den einen, der Dieuer den zweiten 
und das Gericht den dritten wählt. 
Eintritt in dasselbe. 
8. 11. 
In den Genuß des mit einer Stelle verbundenen Einkommens treten die Staats- 
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