Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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diener, insosern das Diensipatent keine andere Bestimmung enthält, am ersien Tage des 
Monats, welcher zunächst auf ihre Verpflichtung zu diesem Dienste folgt. Bis dahin 
wird bei Versetzungen auf eine andere Stelle das mit der früher bekleideten verbundene 
Einkommen gewährt. 
Die Benupung der Dienstgrundüüücke erhält der Diener, sobald dieselben nach 8. 13 
von seinem Vorgänger oder dessen Angehörigen abgetreten werden müssen. 
Mit dem im Dienste angetretenen ersten Tage eines Monats ist der Anspruch auf 
die Besoldung für den ganzen Monat erworben. 
Hinsichtlich eines nicht aus Staatsmitteln fließenden Diensteinkommens beginnt das 
Bezugsrecht mit dem Dienstantritte 
Jahlung der Besoldung. 
8. 12. 
Die Vesoldungen und andere Bezüge der Staatödiener aus der Staatskasse werden 
in gleichen Antheilen monatlich vorausbezahlt. 
Dies gilt auch von Wartegeldern (S. 27) und Ruhegehalken (C. 37). 
Abtretung der Dienstgrundstücke. 
8. 13. 
Die Dienstgrundstücke, namentlich die Dienstwohnung, müssen von den auf eine an- 
dere Stelle verseten Dienern (F. 23) innerhalb des dazu zu bestimmenden Jeitraumcs 
von den in Nuhestand oder auf Wartegeld gesepzten Dienern binnen drei Monaten, nach 
Ablauf des Monats, in welchem die Bekaumtmachung des deofallsgen Beschlusses erfolgt 
isi, von den Erben eines im aktiven Dienste verstorbenen Dieners bis zum lehren Tage 
des auf den Slerbemonat folgenden Monats abgeireten werden. Die abgehen- 
den Diener, sowie die Erben verstorkener Diener können jedoch für die auf den Grund 
üücken siebenden Exzeugnisse vder die aufgewendeten Bestellungokosten Entschädigung for- 
dern. Diese Eulschädigung bat der Amtanachfolger oder die Staatskasse zu leisten, je 
nachdem ein Nachfolger ernanut ist und die Dienstgrundstücke überwiesen erhallen hat, 
oder nicht. 
Findet zwischen den Interessenken eine gütliche Einigung nicht Statt, so wird die 
Cröße der zu gewährenden Entschädigung durch die Schähung dreier Sachverständiger 
bestimmt, von denen der Vorgänger, bezüglich dessen Erben, einen, der Amtanachfolger, 
und wenn ein solcher nicht vorhanden, die Verwaltungsbehörde, den zweiten und das 
Gericht den dritten wählt.
	        
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