Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Besserungsverfahren: Begründung desselben. 
8. 21. 
Gegen Staatsdiener, welche sich grober Pflichtwidrigkeiten schuldig machen oder Ord- 
nungswidrigkeiten wiederholt begehen, tritt, unbeschadet der sonst etwa verwirkten Stirafe, 
das Besserungsverfahren namentlich in folgenden Fällen ein: 
) wenn ein Diener wegen Säumniß nach §. 20 zum dritten Male bestrast worden 
ist und dergleichen ferner verschuldet; 
wegen östers wiederkehrender Verlehung der zur Erhaltung dienstlicher Ordnung 
gegebenen Vorschriften, wegen beharrlichen Ungehorsams gegen die Anordnungen 
der vorgesetzten Behörden, sowie wegen widerseplichen und achtungswidrigen Be- 
tragens der Untergebenen gegen ihre Vorgesehten; 
wegen dauernd ungeziemenden oder unsittlichen Vetragens eines Dieners, welchas 
geeignet ist, ihn in der öffentlichen Achtung herabzusehzen, wie Trunksucht u. s. w.; 
wegen öfterer harter, herabwürdigender und willkürlicher Behandlung derer, mit 
welchen ein Diener in dienüliche Berührung kommt; 
ec) wegen leicht#ünnigen Schuldenmachens, Spielsücht; 
wegen wiederholt gezeigter Unverträglichkeit im Diensie; 
6) wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt; 
1) wegen Pflichtwidriger Mittkeilung amtlicher Beschlüsse und Verhandlungen; 
i) ee gen pflichtwidriger Nachsicht der Vorgesebzten gegen ihre Untergebenen, oder der 
Beamten überhaupt gegen diesenigen Personen, welche ihren Verbindlichkeiten gegen 
den Staat nicht nachkommen; 
I) wegen Entfernung vom Dienste ohne Urlaub. 
In den Jällen, welche der richterlichen Strafgewalt unterliegen, darf übrigens mit 
dem Besserungsverfahren im Diseiplinar-Wege gegen den betrefsenden Diener nicht eher 
vorgeschritten werden, bis das strafgerichtliche Verfahren durch Erkenntniß gegen ihn 
erledigt ist. 
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Verfahren, Strafarten. 
8. 22. 
Das Besserungsverfahren besteht: 
r. in einem schriftlichen, als Vesserungsversuch ausdrücklich bezeichneten Verweise des 
Vorgesetztenz 
b. in einem mit nachdrücklicher Verwarnung verbundenen mündlichen Verweise vor 
der Oberbehörde, verbunden mit Androhung der Suspension vom Amte; 
c. in Suspension bis auf drei Monate, unter gänzlicher oder theilweiser Entziehung, 
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