Object: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 115 
6. Wirtschaftspflege. 
1. Bergbau. 
Durch das Berggesetz vom 6. März 1894, teil- 
weise abgeändert durch Artikel 44 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch — Ausführungs- 
verordnung vom 31. August 1894 —, werden die 
Verhältnisse des Bergbaues hinsichtlich der Mineralien 
geregelt, die wegen ihres Gehaltes an Metallen oder 
Salzen nutzbar sind, sowie hinsichtlich der Solquellen 
und Steinkohlen. Diese Mineralien und Salzquellen 
sind der Verfügung des Grundeigentümers entzogen 
und können von jedermann aufgesucht und gewonnen 
werden (Schürfen, Muten, Verleihen). Die Aufsuchung 
und Gewinnung von Steinsalz und der auf der näm- 
lichen Lagerstätte vorkommenden Salze, der Kali-, 
Magnesia- und Borsalze, sowie der Salzquellen 
bleibt dem Staate vorhehalten. Das Ministerium 
kann zur Gewinnung dieser Salze und Quellen aber 
Erlaubnis unter besonderen Bedingungen erteilen, wie 
ein solcher Vertrag mit der Kaligewerkschaft „ Glück- 
auf“ in Sondershausen, bisher dem einzigen größeren 
Bergbauunternehmen (die Braunstein- und Mangan- 
erzgruben im Bezirk Gehren sind von keiner erheb- 
lichen Bedeutung) abgeschlossen worden ist. Bei der 
vom Staate oder auf Grund eines Vertrags von einem 
Unternehmer betriebenen Ausbeutung der dem Staate 
vorbehaltenen Salze und Quellen finden hinsichtlich 
der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Be- 
‚schränkungen des Betriebes, hinsichtlich der Verhält- 
nisse des Unternehmers zu anderen Bergwerksbesitzern 
und Mutern, zu den Grundbesitzern und den beim 
Betriebe beschäftigten Personen, sowie hinsichtlich 
der Rechtsverhältnisse der bei einer Privatunter- 
nehmung Mitbeteiligten die Vorschriften dieses Ge- 
setzes Anwendung. Das Recht zum Aufsuchen wird 
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