$ 10. Die Verwaltung. 115
6. Wirtschaftspflege.
1. Bergbau.
Durch das Berggesetz vom 6. März 1894, teil-
weise abgeändert durch Artikel 44 des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch — Ausführungs-
verordnung vom 31. August 1894 —, werden die
Verhältnisse des Bergbaues hinsichtlich der Mineralien
geregelt, die wegen ihres Gehaltes an Metallen oder
Salzen nutzbar sind, sowie hinsichtlich der Solquellen
und Steinkohlen. Diese Mineralien und Salzquellen
sind der Verfügung des Grundeigentümers entzogen
und können von jedermann aufgesucht und gewonnen
werden (Schürfen, Muten, Verleihen). Die Aufsuchung
und Gewinnung von Steinsalz und der auf der näm-
lichen Lagerstätte vorkommenden Salze, der Kali-,
Magnesia- und Borsalze, sowie der Salzquellen
bleibt dem Staate vorhehalten. Das Ministerium
kann zur Gewinnung dieser Salze und Quellen aber
Erlaubnis unter besonderen Bedingungen erteilen, wie
ein solcher Vertrag mit der Kaligewerkschaft „ Glück-
auf“ in Sondershausen, bisher dem einzigen größeren
Bergbauunternehmen (die Braunstein- und Mangan-
erzgruben im Bezirk Gehren sind von keiner erheb-
lichen Bedeutung) abgeschlossen worden ist. Bei der
vom Staate oder auf Grund eines Vertrags von einem
Unternehmer betriebenen Ausbeutung der dem Staate
vorbehaltenen Salze und Quellen finden hinsichtlich
der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und Be-
‚schränkungen des Betriebes, hinsichtlich der Verhält-
nisse des Unternehmers zu anderen Bergwerksbesitzern
und Mutern, zu den Grundbesitzern und den beim
Betriebe beschäftigten Personen, sowie hinsichtlich
der Rechtsverhältnisse der bei einer Privatunter-
nehmung Mitbeteiligten die Vorschriften dieses Ge-
setzes Anwendung. Das Recht zum Aufsuchen wird
g*+