Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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sich (innere Vereins-Correspondenz) als auch die Wechsel-Correspondenz eines Vereins- 
staates mit dem Auslande (äusiere Vereins-Correspendenz) zu verstehen, wobei es gleich= 
viel ist, ob dieselbe nur einen Vereinobezirk oder deren mehrere berührt. 
Bezug des Porto. 
Art. 13. 
Das Porko, welches nach den Vereinstaxen sich ergibt, hat jede Postverwaltung für 
alle Briese zu beziehen, welche von ihren Postanstalten abgesandt werden, es mögen diese 
frankirt sein oder nicht. 
Die bei der Absendung als portofreie Dienst-Correspondenz behandelten Sendungen 
werden auch am Bestimmungsort als solche behandelt. 
Hinwegfallen des Transitporto. 
rt. 14. 
Die Erhebung eines besonderen Transitporto von den Correspondenten hört auf für 
sämmtliche nur innerhalb des Vereinsgebiets sich bewegende Correspondenz. 
Transitgebühr. 
Art. 15. 
Zur Regulirung des Bezuges der Transitgebühren der einzelnen Postverwaltungen 
treten folgende Bestimmungen ein: 
. die Transitgebühr wird, sowohl bei der in geschlossenen Packeten als einzeln tran- 
sidirenden Correspondenz mit # Silberpf. pro Meile bis zu einem Maximo von 
7 M. oder dem entsprechenden Betrag in der Landeomünze bro Loth nello be- 
messen. 
. Mekourbriefe und unrichtig instradirte Briefe, Krenzbandsendungen und Waaren- 
proben, sowie die vom Porko befreiten Sendungen werden dabei nicht in Ansag 
gebracht. 
. Jede Postanstalt, welche Transit zu leisten hat, ist auch zum Bezuge der nach 
Maßgabe ihrer Transttstrecke in direkter Entfernung sich ergebenden Gebühr be- 
rechtigt. 
Der Bezug eines Porko für die Beförderung einer Correspondenzgattung schließt 
den einer Transitgebühr für dieselben Briefe aus. 
Das Tranfitporto vergütet diejenige Pestvenvaltung, welche das Porto bezleht. 
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Vergütung der Transitgebühr. 
rt. 16. 
Die nach den Bestimmungen des Art. 15. ausgemittelten Transit-Gebühren sind zur
	        
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