Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Fortsetzung: Umwandlung des Wartegeldes in Pension. 
8. 29. 
Bei später eintretender Dienstunfähigkeit (§. 35) des auf Wartegeld gesehten Die- 
ners kann derselbe penstonirt werden, wobel seine frühcr bezogene Besoldung zu Grunde 
zu legen und die Zeit der Diopositions-Stellung mit anzurechnen ist. 
Verlust des Wartegeldes. 
8. 30. 
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes geht verloren: 
a. wenn Dienstentsetzung oder Dienstentlassung eintritt (S5. 45 und 48); 
b. wenn der betreffende Diener sich weigert, Austräge der Staatoregierung zu vollzie- 
hen oder in den aktiven Dienst wieder elnzutreten, jedoch erst nach vorgängiger 
Bedrohung und nach fruchtlosem Ablaufe der zur Befolgung der desfallsigen Auf- 
sorderung vorzuschreibenden Frist; 
c. wenn derselbe in den Dienst eines andern Staates tritt, oder sich ohne besondere 
Erlaubniß in eine Lage versetzt, welche seine Reaktlotrung oder zeitweise Beschäf- 
tigung im Staatsdienste verhindert oder erschwert, und 
4. wenn er nach vorausgegangener einmaliger Verwarnung ohne vorherige Erlaubniß 
wiederholt Austräge anderer Staaten annimmt und vollzieht. 
Verfahren und Folgen. 
8. 31. 
In den Fällen des vorstehenden §. wird, wie bei der Entlassung eines Staatsdieners 
mit Verlust seines Diensteinkommens, nach Maßgabe des §F. 16 verfabren. 
Der Verlusi des Wartegeldes hat den Verlust des Anspruchs auf Pension zur Folge. 
Besonderes Verhältniß abtretender Minister. 
8. 32. 
Wenn verantwortliche Mitglieder des Ministeriums auf Anordnung des Landeofür= 
sien oder auf ihr eigenes, durch die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit motivirtes Au- 
suchen ihrer Funktionen enthoben werden, so stehen sie zur Dieposition und haben An- 
spruch auf Wartegeld nach dem in §. 27 besiimmten Betrage, welches jedoch in dem 
Fallc, wenn sie vor ihrem Eintritte in das Ministerium eine das gesetliche Wareegeld 
überseigende Besoldung bezogen hatten, bis auf den Betrag der letztern erhöhet werden 
muß. Dieselben sind, insofern sie nicht einer Abtheilung des Ministerlums wenigstens
	        
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