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wenn nach Erschöpfung der Besserungsstrafen die Dienstentlassung oder Versetzung
auf eine geringere Stelle ausdrücklich angedrohet war (§. 22), dessenungeachtet
aber der Bedrohte einen, das Besserungsversahren begründenden Fehler von
Neuem sich hat zu Schulden kommen lassen;
. wenn ein Diener wegen aufreizender Aeußerungen gegen die Staatsregierung
oder die Staatsverfassung, sowie wegen absichtlicher Verbreitung aufreizender
Schristen gegen dieselben, oder sonst wegen ciner, die öffentliche Achtung und das
Vertrauen zu treuer Dienstverwaltung nach Beschaffenheit der von ihm bekleideten
Stelle aufhebenden Handlung in gerichtliche Untersuchung gezogen und daraus
nicht straflos hervorgegangen ist
wenn ein Verwalter W— Einnahmen in Wechselarrest verfällt, über sein
Vermögen Konkurs eröffnet worden oder seine Dieustkaution aus einem Grunde
weggefallen ist, welchen der Staat nicht zu vertreten hat, vorbehältlich jedoch der
anderweiten Verwendung im Staatsdienste, im Falle hierbei Unglück und nlcht
eigene Verschuldung des betreffenden Dieners vorliegt;
wenn überhaupt Staalodiener länger als zwei Monate in Wechselarrest gehalten
werden oder in gerichtlichen Konkurs verfallen, sofern sie nicht nachweisen können,
daß solches ohne ihr Verschulden durch Unglücksfälle eingetreten sei;
wenn ein Diener zum Nachtheil des Dienstes seinen Posten über vierundzwanzig
Stunden eigenmächtig verlassen hat, ohne rechtfertlgende Gründe darthun zu
können; und
wenn ein Diener sich verheirathet, ohne dazu die Erlaubniß der Dienstbehörde
eingeholt zu haben (. 19).
Fortsetzung: Verfahren.
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Liegt gesehlicher Anlaß zur Dienstentlassung oder Zurückversetzung gegen einen Die-
ner vor, so hat die Dienstbehörde diesen über die wider ihn sprechenden Thatsachen zu
vernehmen, ihn mit seiner Vertheidigung innerhalb der dazu vorzuschreibenden präklusiven
Frist zu bören, und nach Beibringung der Vertheidigung oder nach Ablauf der dazu
vorgeschriebenen Frist die Akten mit motivirtem Antrage auf Dienstentlassung oder Ver-
sebung auf eine geringere Stelle dem Staateministerium zur Beschlußfassung vorzulegen.
Entscheidet sich das Staatsministerium für den Antrag, so ist der betreffende Diener
aufzufordern, sich binnen ihm zu bestimmender präklusiver Frist zu erklären, ob er der
Dienstenklassung oder Zurückversetzung sich freiwillig unterwerse oder auf gerichtliche Ent-
scheidung provocire, unter der Eröffnung, daß, wenn eine Erklärung von seiner Seite
nicht erfolge, seine Unterwerfung angenommen werde.