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Provocirt der Diener auf gerichtliche Entscheidung, so wird unter Mittheilung der
betreffenden Akten der entsprechende Antrag nach dem Beschlusse des Staatemintsteriums
enweder auf Dienstemlassung oder Zurüchversehung bei dem zuständigen Gerichte gestelll.
Das Gericht hat den Diener über die Anschuldigungspunkte zu vernehmen, alle erforder-
lichen Erörkerungen anzustellen und nach Maßgabe dieses Gesepes zu entscheiden, ob dem
Antrage Sta zu geben sei, oder nicht.
Das Erkenn#niß wird vom Gerichte der Anstellungsbehörde mitgetheilt.
Wenn der betreffende Diener sich der vom Minisicrium für begründet erachteten
Dienüentlassung oder Zurückverseung ausdrücklich unterwirft, oder innerhalb der dazu
vorgeschriebenen Frist eine Erklärung nicht abgiebt, so tritt die Dienstentlassung oder Ver-
setung auf eine geringere Stelle sofort, bezüglich der vom Landesfürsten angestellten oder
beförderten Diener nach eingeholter landesfürstlicher Genehmigung, ein.
Die Anstellungsbehörde hat in allen Fällen der Dienstentlassung und Zurückversehung
das zur Ausführung der einen oder andern Mahregel Erforderliche zu verfügen.
Fortsetzung: Folgen.
8. 47.
Die Diensentlast sung hat zur Folge, daß der Diener die Stelle und das Dienstein-
kommen, sowie den Anspruch auf Pension, nicht aber unbedingt die Fähigkeit zur Wie-
deranstellung (6. 4), verliert.
Im Falle erweislich vorhandener Bedürftigkeit bleibt es dem landesfürsilichen Er-
messen, vorbehältlich später einzuholender landständischer Zustimmung überlassen, ob dem
entlassenen Diener oder seiner Familie eine jährliche Unterstützung zu bewilligen sei,
die jedoch in keinem Falle die Hälfte derjenigen Summe Ubersteigen darf, welche dem
emlassenen Diener nach seinem Dienstalter als Pension zugekommen sein würde.
Bei Versetzungen auf eine geringere Stelle hat der betreffende Diener keinen An-
spruch auf Vergütung der Umzugskosten.
Dienstentsetzung: Begründung.
C. 48.
Die nachstehenden Verbrechen begründen Dienstentsetzung:
a. jedes Verbrechen, dessen Bestrafung nach den gesetlichen Bestimmungen einen
gänzlichen oder zeibweiligen Verlust der staatsbürgerlichen Rechte zur Folge
hat;
b. wenn ein Staatsdiener durch Darreichung von Geschenken eine Stelle erschleicht
(Art. 311 unter 1 des Strafgeseybuches); n-