Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Fällen des §. 18 die Dienstentsetzung ausdrücklich aussprechen. Jedes gegen einen Staats= 
diener gefällte Straferkenntuiß ist der vorgesetzten Behörde des betreffenden Dieners 
mitzutheilen. Sollte die Dienstentsetzung in einem Erkenntnisse übergangen sein, so ist die 
Diensibehörde berechtigt und verpflichtet, auf den gerichtlichen Auospruch in dieser Beziehung 
besonders anzutragen. 
Die vorgesetzte Behörde hat nach endgültiger gerlchtlicher Entscheidung das zur Aus- 
führung der Dienstentsezung etwa noch Erforderliche zu versügen. 
Folgen der Dienstentsetzung. 
8. 52. 
Mit dem auf Dienstentsetzung lautenden endgültigen gerichtlichen Ausspruche verliert 
der Verurtheilte ohne Weiteres seine Eigenschaft als Staatodiener und damit alles Dienst- 
einkemmen, Rang nud Titel, etwa verliehene Ehrenzeichen, sowie den Anspruch auf Ru- 
begehalt. Auch schließt die Diensientsehung die Fähigkeit zur Wiederanstellung für im- 
mer aus. 
Rechtömittel gegen gerichtliche Entscheidung. Zivilrechtsweg. 
- 
Gegen gerichtliche Beschlüsse und Erkenntnisse über unfreiwillige Entfernung vom 
Amte (8S. 22, 23, 26, 36, 46, 49, 50) steben der Staatsregierung ebensowohl, wie dem 
betheiligten Staatsdiener, die im Strasprozesse zulässigen Rechtoͤmittel zu. 
Im Uebrigen steht behufs Geltendmachung der Ansprüche auf Diensteinkommen, 
Wartegelder und Pensionen, sowie für Sreitigkeiten über deren Größe dem Diener der 
Weg des Zivilprozesse offen, insofern nicht das gegemwärtige Gesetz den Rechtsweg über- 
baupt ausschließt und das Untersuchungsverfahren dabei vorschreibt. 
Entlassungsurkunde. 
« §.54. 
UcbkrjtdcEllkfckllungvosnDicnstcistcin,denGnmddekEntfernungunvdik 
BestimmungenkückstchtlichcnvaigcchibchachmgdesRastgcs,TitchodckdchcllsiMs- 
berechtigung enthaltendes, Entlassungs-Dekret oder Reskript, je nach dem die 
letzte Anstellung durch Dekret oder Reskript geschehen war, von dem Landesfürsten oder 
von einer dazu beauftragten Behörde auszufertigen und dem betreffenden Diener, bezugs- 
weise der Dienstbehörde desselben, zuzustellen.
	        
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