Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Vergütung in Vormerkung zu nehmen, und spätestens nach Ablauf eines Jahres in einer 
abgerundeten Pauschal-Summe für die Dauer des gleichen Verhältnisses zu sixiren. 
Jeder Venvaltung sieht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf anderweite 
Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal-Beräge nach vor- 
stehenden Grundsätzen anzutragen. 
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderweitigen Ermit- 
telung erforderlichen Zeitraums nach dem bis dahin verabredeten Betrage; die nach der 
neuen Ermittelung sich herausstellende Differenz wird jedoch nachträglich ausgeglichen, 
und zwar beginnend von dem Zeitpunkte, mit welchem die eine neue Bemessung begrün- 
dende Aenderung der Verhältnisse eingetreten ist. 
Vereinsbriesportotaxen. 
6 Art. 17. 
Die gemeinschaftlichen Portotaxen für die internationale Vereins-Correspon- 
denz sollen nach der Entfernung in gerader Linie bemessen werden und für den ein- 
fachen Brief (vergl. Artikel 18) betragen: 
bei einer Entfernung 
bis zu 10 Mellen eluschlledlich 1 Sot. ed oder 3 Ar. Conventions- Münze oder 
2 6 = „Reichowährung, je nach der 
uber - - 3 9— 1 Landeswährung. 
Für den Briefwechsel zwischen bunsenhe Orten, für welche gegenwärtig eine gerin- 
here Taxe besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Einverständnisse der dabei bethei- 
ligten Posiverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen. 
Gewicht des einfachen Brieses, Gewichts= und Taxprogression. 
Art. 18. 
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger alo Ein Loth (“, 
des Zollpfundeo) wiegen. 
Für jedes Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto fürei- 
nen einfachen Brief zu erbeben. 
Beförderung mit der Briespost. 
lrt. 19. 
Briesschaften ohne Werthsangabe unterliegen je nach den im Postbezirke ihrer Auf- 
habe für den inneren Verkehr geltenden Vorschriften, auch bei ihrer weiteren Besörder- 
ung im ganzen Vereinsgebiet der Behandlung als Brief= oder als Fahrpostsendungen. 
Derartige aus dem Verelnsauslande mit der Vriespost eingehende Sendungen werden 
ohne Unterschied des Gewichts mit der Vriespost weiter befördert, und sowohl hinsichrlich 
der Taxirung, als auch in. Betreff des Portobezuges alo Vriespostsendungen behandelt.
	        
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