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6) Verordnnng, die anderweite dwezlisang der —— binsichtlich der
Polizeistrafgewalt betr
(Dubl. im Amis= und Vererdnungsbl. am 29. Junk 1833.)
Die Ausführung des Gesetzes vom 30. Juli 1852 über das Verfahren gegen Va-
gabunden und sonstige gemeinschädliche Menschen hat auf Seiten der zunächst damit be-
austragten Gemeindevorstände auf dem platten Lande ebenso große Schwierlgkeiten ge-
funden, als die Handhabung der denselben übertragenen Polizeistrafgewalt.
Um unter diesen Schwierigkeiten das gemeine Wesen nicht leiden zu lassen, zugleich
auch die, für die Gemeinden des platten Landes mit Ausübung der Polizeistrafgewalt
verbundenen Lasien so weit, als möglich und mit den Bestimmungen der Gemeindeord-
nung verträglich ist, zu erleichtern, wird auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht, des
Fürsten, und nach voraus erklärtem allgemeinen Einverständnisse des ersten ordentlichen
Landtages Folgendes verordnet:
K. 1.
Die Gemeindevorstände auf dem platten Lande bleiben zwar fortwährend ver-
pflichtet, darauf, daß die bürgerliche Gesellschaft durch die in dem Gesehe vom 30.
Juli 1852 F. 2 bezeichneten Individuen nicht belästiget werde, zu seben und dafür,
daß gegen dieselben dem Gesetze gemäß eingeschritten werde, zu sorgen; allein sie
haben das Verfahren nicht selbst zu leiten, sondern nur den ersten Angriff zu ver-
fügen und die gedachten Individuen den Untersuchungobehörden zu überweisen, be-
züglich zuführen zu lassen.
8. 2.
Als kompetente Behörde für das Verfahren und für die erste Entscheidung in
den durch das Geseh vom 30.Juli 1852, 6§. 2 bis 7 bemerkten Fällen werden das
Kriminalgericht zu Gera, das Justigamt Schleiz 2r. Abthlg., die Jusiizämter Hohen-
leuben und Saalburg, sowie das Landgericht Lobenstein, ein Jedes für den ihm zu-
gewiesenen Bczirk der Strafrechtepflege, bezeichnet.
8. 7v.
Diese Untersuchungsbehörden haben in allen durch das Gesetz vorgeschriebenen
Fällen auf Antrag der Outspolizeibehörden sowohl, als der Landesherrlichen Ver-
wallungs= und Polizeistellen das geeignete Verfahren einzuleiten und auf Grund
besselben die erste Entscheidung im Sinne des Gesepes vom 30. Juli 1852 zu
ertheilen.