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eigenthum und besonders das Heimfallsrecht des Lehnherrn vorbehalten, dafern nicht der
im Besihe eines solchen Lehns befindliche Vasall die Ablösung dieses Obereigenthums
und Heimfallsrechtes vorzicht. Geschieht dieses Lettere, so hat die für die Ablösung dem
Lehnsherrn zu gewährende Entschädigung zu bestehen:
n) wenn das betroffene Lehn auf vier Augen steht,
in Dreißig Prozent,
1) wenn dasselbe auf zwel Augn steht,
n Vierzig Prozent
des zu ermittelnden Reinwerths d Lehns.
Es soll jedoch in den Fillen, wo Unserem Vandes-Justizkollegium nachgewiesen wird,
daß ein beim Erscheinen dieses Gesetzes hiernach auf dem Heimfalle stehendes Lehn wieder
auf vier oder bezüglich 6 Augen gekommen sei, das lehnsherrliche Obereihenthum unbe-
dingt und für immer erlöschen.
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Der Werth des Lehns, welcher der in §F. 6 bemerkten, dem Lehnsherrn zu gewäh-
renden Entschädigung zum Grunde zu legen ist, wird in Ermangelung einer gürlichen
Uebereinkunft festgestellt:
1) bei Lehngütern, welche im Lause der letzten zehn Jahre durch Kauf die Besitzer
Vewechselt haben, oder in demselben Zeitraume legal tarirt worden sind,
durch die kontraktmäßig stipulirte Kaufsumme oder das ermittelte Taxations=
quantum;
2) bei Lehen an liegenden Gütern und an Gerechtigkeiten mit oder ohne Verbindung
mit Immobilien, wofür kein Werthmaßstab, wie in den zu 1 gedachten Fällen,
vorliegt,
mittelst einer unter Leitung des Lehuhofs durch drei Sachverständige zu bewir-
kenden Abschäyung, von welchen den einen Unsere Kammer, den andern der
Lehnsinhaber, den dritten alo Obmann der Lehnbof zu ernennen hat;
3) bei Geldlehen,
durch die Summe des betressenden Kapitals.
Muß eine Taxation nach der unter 2 ertheilten Vorschrift erfolgen, so werden die
abzuschätzenden Gegenstände als besteuerte Allodien betrachtet. Hierbei sind, was die Rit-
tergüter anlangt, die durch Ablösungen vom Lehn bereits getreunten Gerechtsame an Lau-
demien, Frohnen, Triften und Natural- wie Geldzinsen nicht zu berücksichtigen, sondern
es werden die Ablösungssummen, wolche nicht bereits in's Lehn verwendet oder allodifi-
eirt worden sind, der Taxe binzu gerechnet, wolche für den verblicbenen Nupbestand de
Lehns ohne jenes. frühere Zubehör ausgeworfen ist. ur
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