Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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8. 8. 
Von dem hiernach ermittelten Reinwerthe des Lehns ist der Betrag der Schulden 
in kürzen, welche mit landes= und lehnsherrlichem Konsens hypothekarisch darauf ver- 
sichert sind. 
Der Werth, welcher nach Abzug der konsentirten Schulden für das Lehn übrg bleibt, 
bildet die Grundlage für die in F. 7 besilmmte Entschädigung des Lehnsherrn. 
K. . 
Das hiernach zur Entschädigung für das Lebnsobereigenthum bestimmte Kapital bleibt, 
wenn der Lehnoinhaber dasselbe nicht sogleich entrichten will, als gesepliche Reallast auf 
dem allodisteirten Gegenstande hasten, geht mit unveränderter Verpflichtung aufjeden Nach- 
besiper desselben über und ist vom Schuldner mit vier vom Hundert jährlich bis zur Zeit 
der wirklichen Abtragung zu verzinsen. 
W. 10. 
Die Familien-Fideikommisse, mit welchen Lehnssubstanzen unter lehnöherrlicher Be- 
stätigung beleget sind, werden durch gegenwärtiges Gesetz in keinem Punkte anfsgehoben 
oder verändert, sondern sie sind so lange unverrückt zu erhalten, bis im Wege besonderer 
Gesetzgebung darüber bestimmmt sein wird. 
Es bewendet daber für die Fideikommisse bei dem, was durch die jedesmaligen Suif- 
mungsurkunden, sowie durch das gemeine Necht in Beziebung auf die Möglichkeit ihrer 
Aufbebung überhaupt vorgeschrieben ist. Auch bleiben die in einzelnen Familien neben 
dem Lebnsverbälmisse ehra rechtsgültig eingeführten besendern Erkfolgen (Seniorate, Ma- 
jorate, Minorate) auch nach der Allodiftkation bei Kräften. 
8. 11. 
Rücksichtlich des in 8. 6 Nr. 1 gedachten Lehus ist, bis dieser Lehnsverband auf- 
gehoben sein wird, bei Veränderungen in der herrschenden oder dienenden Hand die Lehn 
nach Maaßgabe der bieherigen vehnsversassung zu erneuern. Dagegen soll es in Bezug 
auf die in §. 6 Nr. 2 bezelchneten Lehen bei Veränderungsfällen in herrschender Hand 
nich! weiter einer Lehnserneuerung bedürfen. 
8. 12. 
Die bis zur Publikatien dieses Geseges in Ansehung aller nach §. 1 vom lebus- 
heirlichen Obereigenthum entbuntenen, nach F. 6 Nr. 2 nicht ausdrücklich ausgenomme.
	        
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