Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

873 
Praͤsentation, Eventualbelehnung oder Ertheilung einer Anwartschaft verliehen oder er- 
worben werden. 
S. 19. 
In Betreff der übrigen Lehen, bet welchen das lehnsherrliche Obereigenthum nach 
g. 1 dieses Gesehes sofort mit dessen Publikation aufhört, sind Unterscheidungen zwischen 
Neulehen und Altlehen zu beobachten. 
") Bei Neulehen erlöschen sofort mit Publikation dleses Gesetzes alle auf dem 
Lehnsverbande beruhenden Rechte der Mitbelehnten und der Eventualbeliehenen von selbst 
ohne Anspruch auf Entschädigung. 
Der Lehnsbesitzer wird daher gleich mit der Bekanntmachung dieses Gesehzes voller 
und unbeschränkter Eigenthümer der betrossenen, bis dahin im mirbelehnschaftlichen Ver- 
bande gehaltenen Gegenstände, ohne daß ein Unterschied zwischen Mannlehen und Lehen 
von vermischter Lehnsnachfolge gemacht werden darf, und es sind dieselben fortwährend 
nach den Grundsäpen der Allodtalerbfolge zu vererben. Es sollen jedoch die bei der Pu- 
blikation dieses Gesetyzes am Leben beßindlichen Mitbelehnten, welche das in Allod vervan- 
delte Neulehen bei eingetretenem Lehensanfalle gegen eine vereinbarte Entschädigung re- 
veromähßig an die Allodialerben des letzten Lehensbesipers abzutreten gehabt haben wür- 
den, die bestimmte Entschädigung wirklich noch erhalten, dafern sie den Zeitpunkt erleben, 
zu welchem der Aufall des fraglichen Lehns nach früherem Rechte erfolgt sein würde. 
Hierbei wird vorausgesehzt, daß die Mitbelehnten nicht im Voraus ihre Einwilligung 
in die Allodisikation ertheilt und auf eine Cutschädigung dafür nicht verzichtet haben. 
Fehlt es an einer solchen Verzichtleistung und ist dem Mitbelehnten eine Entschädig- 
ung für den Fall der Allodisikation reversmähig zugesichert, so hat er solche sofort nach 
der Allodisikation von dem Besitzer des bisherigen Lehns zu erhalten. 
1) Bei Altlehen können nach dem Erscheinen dieses Gesetzes von Niemandem 
mitbelehnschaftliche und insbesondere Lehnsfolge-Rechte durch Abstammung ferner erworben, 
noch sonst auf irgend eine andere Art (Präsentation, Eventualbelehnung, Exspectanz) be- 
Kründet werden, ausgenommen die ehelichen Desrendenten des zur Zeit der Gesenpulli- 
kation im Lehnsbesitze befindlichen Vasallen, wenn sie auch erst nach der Publikation die- 
ses Gesetzes erzeugt sind. 
Dagegen bleiben dle Rechte, namentlich die Lehnsfolgerechte der lebnsfähigen Des- 
cendenten des Lehnsbesipers, sewie der Uebrigen bei Publikation dieses Gesetzes am Le- 
ben befindlichen und In der Mitbelebnschaft noch wirklich stehenden Agnalen, Mütbelehn= 
ten, Gesammthändern und Eventnalbeliehenen — diese Klasse der Mülbelehnten unter der 
in §. 34 bestimmten Voraussetzung — nach Maßgabe der verschiedenen, ihnen zum Grundr 
liegenden Lehurechte, Lehnsgewohnheiten, Lehnbriefe, Lehneverträge und Reverse bis zum
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.