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der Senat der freien Stadt Frankfurt:
den Schöffen und Senator Coester;
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Verkrag
abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayem, Sachsen und Württemberg, dem
Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen, den
zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten, den Herzogthümern
Braunschwelg und Nassau und der freien Stadt Franksurt, Behufs eines gemeinsamen
Zoll= und Handels-Spstemes errichtete Verein wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre,
vom 1. Jannar 1854 anfangend, also bis zum letzten Dezember 1865 fortgesept.
Für diesen Jeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März
und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vem 2. Jannar 1836 und
vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 auch ferner in Kraft.
Artikel 2.
Der zwischem dem Königreiche Hannover, dem Herzogthume Oldenburg und den
thnen angeschlossenen Gebieten dermalen besiehende Steuerverein wird, vom 1. Januar
1854 an, mit dem zwischen den übrigen kontrahirenden Staaten im Art. 1 erneuerten
Joll= und Haudels-Vereine verbunden, dergestalt, daß beide Vereine für die Dauer der
im Art. 1 erwähnten Vertrags-Periode einen durch Kin gemeinsames Zoll- und Dandels-
Spystem verbundenen, und alle darin begriff bilden.
Die Rechte und Verpflichtungen, welche in den, im ur. 1 genannien Zollvereini-
gung-Verträgen gegenseitig zugestanden und übernommen sind, sollen, soweit nicht etwas
Anderes besonders verabredet ist, auch dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume
Oldenburg zusiehen und obliegen und zwar sowohl in dem Verhältnisse beider Staaten
zu einunder, als auch in dem Verhältnisse eines jeden derselben zu den übrigen kontra-
birenden Staaten. Zur Fesistellung der erwähnten Rechte und Verpflichtungen wird der
Inhalt jener Verträge mit diesen besonderen Verabredungen in Nachstehendem ausge-
nommen.
Artikel 3.
In den Gesammwereln sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen,
welche schon früher entweder mit ihrem hanzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben
dem Zoll. und Handels-Systeme eines oder des andern der tonirahirenden Sianten bei-