Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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der Senat der freien Stadt Frankfurt: 
den Schöffen und Senator Coester; 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Verkrag 
abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayem, Sachsen und Württemberg, dem 
Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen, den 
zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten, den Herzogthümern 
Braunschwelg und Nassau und der freien Stadt Franksurt, Behufs eines gemeinsamen 
Zoll= und Handels-Spstemes errichtete Verein wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, 
vom 1. Jannar 1854 anfangend, also bis zum letzten Dezember 1865 fortgesept. 
Für diesen Jeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März 
und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vem 2. Jannar 1836 und 
vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 auch ferner in Kraft. 
Artikel 2. 
Der zwischem dem Königreiche Hannover, dem Herzogthume Oldenburg und den 
thnen angeschlossenen Gebieten dermalen besiehende Steuerverein wird, vom 1. Januar 
1854 an, mit dem zwischen den übrigen kontrahirenden Staaten im Art. 1 erneuerten 
Joll= und Haudels-Vereine verbunden, dergestalt, daß beide Vereine für die Dauer der 
im Art. 1 erwähnten Vertrags-Periode einen durch Kin gemeinsames Zoll- und Dandels- 
Spystem verbundenen, und alle darin begriff bilden. 
Die Rechte und Verpflichtungen, welche in den, im ur. 1 genannien Zollvereini- 
gung-Verträgen gegenseitig zugestanden und übernommen sind, sollen, soweit nicht etwas 
Anderes besonders verabredet ist, auch dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume 
Oldenburg zusiehen und obliegen und zwar sowohl in dem Verhältnisse beider Staaten 
zu einunder, als auch in dem Verhältnisse eines jeden derselben zu den übrigen kontra- 
birenden Staaten. Zur Fesistellung der erwähnten Rechte und Verpflichtungen wird der 
Inhalt jener Verträge mit diesen besonderen Verabredungen in Nachstehendem ausge- 
nommen. 
Artikel 3. 
In den Gesammwereln sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, 
welche schon früher entweder mit ihrem hanzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben 
dem Zoll. und Handels-Systeme eines oder des andern der tonirahirenden Sianten bei-
	        
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