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getreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Beitritlsverträgen beruhenden beson-
deren Verhältnisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben.
Artkel 4.
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen diejenigen ein-
zelnen Landeskheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen zur Auf-
nahme in den Gesammtverein nicht eignen.
Hierbel werden jedoch in Beziehung auf die schon bisher zum Zollvereine gehörigen
Staaten diejenigen Anordnungen ausrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleichterten
Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse
der Vereinsglieder bewilligt werden.
Artikel 5.
In den Gebleten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben besiehen, dabei jedoch diejenigen Modi-
fikationen zulässig sein, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu thun, aus der
Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden Theilnehmenden Staates oder
aus lokalen Interessen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Joll-Tarise namentlich sollen
hierdurch in Bezug auf Eingangs= und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für
den größeren Handelsverkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs=
abgaben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von
den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten als vorzug#=
weise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen sein, sosern sie auf die allgemeinen
Interessen des Pereines nicht nachtheilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs= Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern des Ge-
sammtvereines, unter Berücksichtigung der in denselben besiehenden eigenthümlichen Ver-
hältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
Artikel 6.
Veränderungen in der Zollgesepgebung, mit Einschluß des Joll-Tarifes und der
Jollordnung, sowie Zusäte und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit
Fleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereines bewirkt werden, wle
die Einfihrung der Gesetze erfolgt.
Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollberwaltung
allgemein abaͤndernde Rormen aussiellen.