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Artikel 7.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den kontrahlrenden
Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an
Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.
Artikel 8.
Es bören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs=
Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der schon jetzt zum Jollvereine gehö-
renden Staaten und der dermalen zum Stenervereine gehörenden Staaten auf, und es
können alle im freien Verkehre des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch
frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem
Vorbehalte
k) der zu den Staats-Monopolien gehörigen Gegenstände (Spielkarten und Sal)),
nach Maßgabe der Art. 9 und lo;
1)) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inländi-
schen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Art. 11.
Artikel 9.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kontrahirenden
S#aten bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-Gesehen sein Bewenden.
Artikel 10.
In Betreff des Salzes treten die Königlich Hannoversche und die Großherzoglich
Oldenburgische Regierung den zwischen den kontrahirenden Vereinsregierungen getroffenen
Verabredungen in folgender Art bei:
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschie-
den zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Vereine gehörlgen Ländern in die
Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer
der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzäm-
tern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht;
die Durchsfuhr des Salzes und der vorbezeichueten Gegenstände aus den zum
Vereine nicht gehörigen vändern in andere solche Länder soll nur mlt Genehmig-
ung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und un-
ter den Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche von denselben für nöthig erachtet
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