Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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mit oder ohne Gemeinschaftlichkelt der Steuer-Erträge gerichtet sein. Bis dahin, wo die- 
ses Ziel erreicht worden, sollen hinüchtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs 
mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der 
Nachtheile, welche aus einer Verschiedenarligkeit der inneren Steuersysteme Uberhaupt, und 
namentlich aus der Ungleichheit der Steuersähc, sowohl für die Produzenten, als für die 
Steuereinnahme der einzeluen Vereinostaaten erwachsen künnten — abgesehen von der 
Besteuerung des im Umfange des Zollvereines erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die 
besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird — folgende Grundsätze in 
Anwendung kommmen 
1 Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen Erzengnissen, von welchen entweder auf die in der Jollordnung vorge- 
schriebene Weise dargethan wird, daß sie alo ausländisches Ein= oder Durchgangs-Gut 
die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereines bereits bestanden 
haben oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, dafern sie zu den tarifmäßig 
zollfreien gehören, durch Bescheinigungen der Grenz-Zollämter nachgewiesen wird, daß sie 
vom Auslande eingeführt worden sind, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei 
es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen 
erboben werden, jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen 
inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf 
anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, in- 
ländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein geleyt sind. 
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 
4) Ven den innerhalb des Vereines erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen 
Vereinsstaat traufitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstgat oder nach dem Aus- 
lande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Iechnung des Staates, noch 
für Nechuung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden. 
2) Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der 
Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzengnissen ruhenden inneren Stenern beizube- 
balten, zu veräudemn oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch 
sollen
	        
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