Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Sendungen, deren Adressat nicht ausgemittelt, oder deren Bestellung sonst 
nicht bewirkt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt sind, ohne 
Verzug, die übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens nach Ablauf zweier Monate, 
vom Tage des Cinlangens an, nach dem Aufgaleort zurückgesendt werden. 
Die mit Paoste reslante bezeichucten Sendungen, welche nicht abgeholt worden, 
sind, wenn nicht ven Selten des Aufgebers oder des Adressaten eine andere Verfügung 
darüber in Anspruch genommen wird, nach Ablauf dreier Menate, vom Tage des Gin- 
langens an, nach dem Aufgalcort zurückzusenden. 
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksenung auf dem Briese zu 
bezeichnen. 
Art. 34. 
Bei den in Art. 33 bezeichucten unanbringlichen Briespostsendungen ist für 
die Rücksendung kein Portko anzusetzen, und werden diesellen, wenn sie bei der Aus. 
gabe frankirt worden sind, ohne Anrechnung einco Porto dem Aufgabepostamt zurückge- 
sandt. Waren dieselben unfrankirt aufgegeben, so wird von dem Postamte des Bes#iim- 
mungsortes das für die Hinsendung angesehzt gewesene Porto in demselben Vetrage und 
in derselben Währung zurückgerechnet, wie dasselbe angesezt gewesen ist, wonenen die Posi- 
anstalt, an welche dieselben zurückgelangen, berechtigt ist, das ganze Porio für die Hin- 
sendung zu Cunsten der eigenen Postkasse einbeben zu lassen. 
Art. 35. 
Briese, welche den Adressaten an einen anderen als den uriprünglich auf der 
Mresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesende! werden sollen (reklamirte Briefe), 
werden wie solche behandelt und taxirt, die an dem Onee, von wo die Nachsendung er- 
folgt, nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben werden, wobei jedech nur die Taxe 
für srankirte Briese ohne Zuschlag in Anwendung zu kommen hen. Das früher dafür 
angesetzte vereinsländische oder sonstige Porto wird als Auslage in Anrechnung gebracht. 
Eine Auanahme hiervon tritt jedoch alsdkann ein, wenn die Nachsendung vom ersten 
Bestimmungsorte unmiktelbar nach dem Aufgabeorte erfolßgt, in welchem Falle die 
gleiche Behandlung wie bei den unanbringlichen Briesen (Ar. 31) einzutreten hat. 
Für reklamirte Briefe, deren Zustellung an die Abressaten nicht bewirkt werden 
kann, und die daher an bie Ausgabcorte zurückzuleiten ind, dürfen der Postanstalt, von 
welcher dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebübren in Anrechnung gebracht wer- 
den, welche von dieser bei der Augxlieferung an die rücksendende Postanstalt aufgerechnet 
worden sind. 
Nachzusendende rekommandirte Briefe werden auch bei der Nachsendung als rekom-
	        
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