396
b) hinsichtlich der Kommunal. re. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von wel-
chen Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegenständen, in welchem Be-
trage und auf welche Welse dieselben erhoben werden,
vollsiändige Mitthellung machen.
Artikel 12.
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereines aus Rüben bereiteten Zuckers
ist unter den kontrahirenden Theilen die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen
worden, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages bilden und ganz so an-
gesehen werden soll, alo wenn sic in diesen selbst aufgenommen wärc.
Die kontrahirenden Theile sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabrika-
tion von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben,
z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fa-
brikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung
nach den für die Rübenzucker-Steuer verabredeten Grundsähen zu unterwerfen sein würde.
Artikel 13.
Chaussee-Gelder oder andere Statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-
Damm= Brücken= und Fähr-Gelder, oder unter welchem andern Namen dergleichen Ab-
haben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines
Privat-Verechtiglen, namentlich einer Kommun, geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als
auch auf unchaussirten Land= und Heer-Straßen, welche die unmittelbare Verbindung
zwischen den an einander grenzenden Vereinsstaaten bilden, und auf denen ein größerer
Handels= und Reise-Verkehr Statt sindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu ein-
Veführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs-Kosten
angemessen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarise vom Jahre 1828 bestimmte Chaussee-
Geld soll als der höchste Satz angesehen und hinführo in keinem der kontrahirenden Staa-
ten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chaussee-Geldes auf solchen Chaus-
seen, welche von Korporationen oder Privat-Personen oder auf Aktien angelegt sind, oder
angelegt werden möchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind, oder bloß lokale Ver-
bindungen einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den ei-
gentlichen Haupthandelostraßen bezwecken.