397
Statt der vorsiehend in Beziehung auf die Höhe der Chaussee-Gelder eingegangenen
Verbindlichkeit, übermehmen Hannover und Oldenburg nur die Vew#flichtung, thre der-
maligen Chaussee-Geldsätze nicht zu erhöhen.
Vesondere Erhebungen von Tborsperr= und Milasier-Geldern sollen auf chaussirten
Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsate gemäß ausgeheben und
die Ortspflaster den Chaussee-Strecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die
Chaussec-Gelder nach dem allgemelnen Tarife zur Erhebung kommen.
Artikel 11.
Seine Majestät, der König von Hannover, und Seine Königliche Hoheit, der Greß-
berzog ven Oldenburg, schließen sich den Verabredungen an, welche zwischen den zu dem
Joll= und Handels-Aereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen
Münz= Maah= und Gewichts-Systems getroffen worden sind, und treten insbesondere so-
wohl der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen
allgemeinen Münz-Konvention, als auch dem unter denselben am 21. Oktober 1815 ab-
geschlossenen Münz. Kartel, und zwar der ersteren mit der Erklärung bei, den 14-Thaler=
suß, welcher im Königreiche Hannrver und im Herzogthume Oldenburg bereits der Lan-
des-Münzfuß ist, als solchen auch ferner beibehalten zu wollen.
Dem gemäß kommen die Siipulationen der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge,
wonach
1) der gemeinschaftliche ZollTarif in zwei Hauptabtbeilungen nach dem 11-Thaler=
suße und nach dem 244 Guldenfuße ausgefertigt wird;
2) die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der
Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz-Konvention sestgestellten
Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gulden bei allen Zollhebesiellen
des Vereines angenommen werden; dagegen
3) hinsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereinsregierung die Bestimmung über-
lassen bleibt, ob und in welchem Silbenverthe dieselben bei den Jollhebestellen ih-
res Landes angenommen werden sollen,
auch für da5 Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg zur Anwendung.
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht lildet der Großberzoglich Baden'
sche und Hessische Zentner (50 Kilogramme) und es wird daher im gesammten Vereine
die Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem Gewichte dollpflichtigen Ge-
genstände ausschließlich nach jenem Gewichte gescheben. «
59