Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu verzollenden 
Gegenstände wird in allen Theilen des Vereines so lange nach dem landesgeseplichen 
Maaße erfolgen, bis man sich über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls vereinigt ha- 
ben wird. 
Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten, auch 
für das Maaß= und Gewichts-Sysiem ihrer Länder im Allgemeinen die zur Förderung 
des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbeizuführen. 
Artikel 15. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, 
welche das Schisfogesäß treffen (Nekognitions-Gebühren), sind von der Schifffahrt auf sol- 
chen Ilüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses und besondere Staats- 
verträge Anwendung sinden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, 
insofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Unter- 
thanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße 
auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß-Akte, noch andere 
Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anord- 
nungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die 
Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall 
oleich behandelt werden. 
Artikel 16. 
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Jollordnung des Vereines in Vollzug 
gesebt wird, sollen im Königreiche Hannover und im Herzogthume Oldenburg, wie be- 
reits in den übrigen zum Jollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch be- 
siehenden Stapel- und Umschlags-Rechte aufhören, und Niemand foll zur Anhaltung, 
Verladung und Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die 
hemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen 
oder vorschreiben. 
Artikel 17. 
Kanal= Schleusen= Brücken= Fähr= Hafen-Waage= Krahnen= und Niederlage-Ge- 
bühren und Leistungen für Anstalten, dle zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, 
sollen nur bei Benupzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und in der Regel 
nicht, keinenfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhalt-
	        
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