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ungs-Kosien hinaus, erhoͤhet, auch überall von den Unterthanen der anderen kontrahi-
renden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen
ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.
Jindet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zollermittelung
oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole Stait, so kritt eine Gebührenerhebung nicht ein.
Artikel 18.
Die kontrahirenden Staaten werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch An-
nahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befügniß der Un-
terthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst
freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der kontrahlrenden Staaten, welche in dem Ge-
biete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von
dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe
entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhällnisse siehen-
den eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos für das von ihnen
betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern
nur Mnster derselben ei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtig-
ung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsit ha-
ben, durch Entrichtung der gesehlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher
inländischen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine wei-
tere Abgabe hierfür zu entrichten verrflichtet sein.
Auch sollen bei dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels
und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unter-
thanen der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso wie die eigenen Uaterthanen behan-
delt werden.
Artikel 19.
Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe und deren
Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen
Seeschiffe zulassen und von diesem Grundsahe namentlich auch in Betreff der Binnen-
schifffahrt oder Cabotage keine Ausnahme machen. 4
Ihre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Vereinsstaates ge-
gen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unterhanen entrichtet werden,
offen stehen; auch sollen die in fremden See- und anderen Handelzpläen, angestellten