Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

399 
ungs-Kosien hinaus, erhoͤhet, auch überall von den Unterthanen der anderen kontrahi- 
renden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, ingleichen 
ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden. 
Jindet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zollermittelung 
oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole Stait, so kritt eine Gebührenerhebung nicht ein. 
Artikel 18. 
Die kontrahirenden Staaten werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch An- 
nahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befügniß der Un- 
terthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst 
freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der kontrahlrenden Staaten, welche in dem Ge- 
biete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von 
dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe 
entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhällnisse siehen- 
den eigenen Unterthanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos für das von ihnen 
betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern 
nur Mnster derselben ei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtig- 
ung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsit ha- 
ben, durch Entrichtung der gesehlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher 
inländischen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine wei- 
tere Abgabe hierfür zu entrichten verrflichtet sein. 
Auch sollen bei dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels 
und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unter- 
thanen der übrigen kontrahirenden Staaten ebenso wie die eigenen Uaterthanen behan- 
delt werden. 
Artikel 19. 
Preußen, Hannover und Oldenburg werden gegenseitig ihre Seeschiffe und deren 
Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen 
Seeschiffe zulassen und von diesem Grundsahe namentlich auch in Betreff der Binnen- 
schifffahrt oder Cabotage keine Ausnahme machen. 4 
Ihre Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen jedes anderen Vereinsstaates ge- 
gen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Unterhanen entrichtet werden, 
offen stehen; auch sollen die in fremden See- und anderen Handelzpläen, angestellten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.