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5) Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des Ver-
brauches an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, ist wegen
des Antheiles derselben an den gemeinschasftlichen Einnahmen ein besonderes Abkommen
Cetroffen.
Artikel 23.
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht
in der Jollgesehgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung,
welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Ver-
Fünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber im Zolkverelne bereits be-
stehenden Verabredungen.
Artikel 21.
Dem auf Förderung sreler und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehres
gerichteten Zwecke des Zollvereines gemäß sollen besondere Jollbegünstigungen einzelner
Meßpläßte, namentlich Rabatt-Privilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch
besiehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der
Nahrungsverhältnisse bioher begänstigter Meßplätze, als der bisherigen. Handelsbeziehungen
mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entge-
den geführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Artikel 25.
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die
Hofhaltung der hoben Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren He-
fen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausge-
nommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt haben, so werden solche der Gemein=
schaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem
anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Kommunen oder ein-
zelne Privat-Berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen ge-
zahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegensiände auf Frei-
rässe ohne Abgabenentrichtung ein= aus= oder durchgehen zu lassen. Dergleichen Gegen-
stände werden jedoch zollgesetlich behandelt und in Freiregistern, mit denen es wie mit
den übrigen Jollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erbe-
ben gewesen wären, kommen bel der demnächstigen Revennen-Ausgleichung demjenigen
Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.