Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Artikel 26. 
Das Begunadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der kontrahirenden 
Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uebersichten 
der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden. 
Artikel 27. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks-Stellen für 
die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Ueberein- 
kunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt und instruirt werden sellen, 
bleibt sämmrlichen Gliedern des Gesammwereines innerhalb ihres Gebietes überlassen. 
Artikel 28. 
Die Leitung des Diensies der Lokal= und Bezirks-Behörden, sowic die Vollziehung 
der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, wird im Königreiche Hannover und im Her- 
zogthume Oldenburg einer gemeinschaftlichen Zoll-Direktion übertragen, welche dem Ks- 
niglich Hannoverschen Finanz-Ministerium und dem Großherzoglich Oldenburgschen Staats- 
Ministerlum untergeordnet ist. Die Bildung dieser Direktion und die Einrichtung ihres 
Geschäftsganges bleibt den Regierungen von Hannover und Oldenburg überlassen; der 
Wirkungskreis derselben aber wird, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag 
und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, gleichwie der Wirkungskreio der übrigen 
im Vereine bestehenden Direktionen, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruk- 
tion bezeichnet werden. 
Artikel 29. 
Die von den Jollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzu- 
siellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücher-Schlusse aufzustellen- 
den Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des 
Rechnungsjahres fällig gewordenen Zolleinnahmen werden von den Zoll-Direktionen nach 
vorangegangener Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen und diese an das in 
Verlin bestehende Central-Büreau des Zollvereines eingesendet, zu welchem Hannvver 
einen Bramten zu emnennen die Befugniß hat. 
Auf dem Grunde jener Uebersichten wird von dem Central-Büreau von drei zu 
drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten Staaten gefertigt. 
dieselbe den Central-Finanzstellen der letzteren übersandt und zugleich Einleitung getrof- 
sen, um die etwaige Mindereinnahme einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen verhält- 
nißmäßig an der Gesammteinnahme zuständigen Revenücn-Amtheil durch Herauszahlung
	        
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