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von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehreinnahme Statt gesunden
hat, auszugleichen.
Demnächst bereitet dab Central-Büreau auch die definitive Jahresabrechnung vor.
Artikel 30.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten kommen folgende Grundsätze
in Anwendung:
1) Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet isi, keine Ge-
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meinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regierung alle in ih-
rem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten, es mögen diese
durch die Einrichtung und Unterhaliung der Haupt= und Neben-Zollämter, der
inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe und der JZoll-Direktionen, oder durch
den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die den lepieren zu
bewllligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürsnisse der
Zollverwaltung entsiehen.
Hinsichtlich deojenigen Theiles des Bedarfes aber, welcher an den gegen das Aus-
land gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirkes für die
Jollerhebungs= und Aussichto= oder Kontrole-Behörden und Zollschupwachen er-
forderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der jähr=
lich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an
Jollgesällen nach der in dem Artikel 22 unter 1 getroffenen Vereinbarung in
Abzug gebracht werden.
Bei dieser Ausmittelung des Bedarfes soll da, wo die Perzeption privativer Ab-
aben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürf-
nissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem
Verbälinisse ihrer Geschäfte für den Jolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt
entspricht. "
ManwikdsichntitdeksjöniglichHannovkkschcnmtdmitdckaoßhkrzoglichOc-
denburg'schen Regierung über allgemeine Normen vereinigen, um die Besolrungs-
verhältnisse der Beamten bei den Jollerhebungs= und Aufsichts-Behörden, inglei-
chen bei den Zoll.Direktionen, auch in Beziehung auf das Königreich Hannover
und das Herzogthum Oldenburg in möglichste Uebereinsttmmung zu bringen.
Artikel 31.
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zolläm-
ternanderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Inneren (Haupt-Steueräm-
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