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mandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Rekommandationsgebühr findet dabei
nicht Statt.
Bel Nachsendung von Krenzbänden und Waarenproben wird in glelcher Weise wie
bei Briefen verfahren, und die für jene Gegenstände festgesette ermäßigte Tare angewender.
Aufhebung der nicht vereinbarten Gebühren.
lrt. 36.
Außer den in den vorstelenden Ar#ikeln auodrücklich stipulirten Taxen dürfen für
die Beförderung der internationalen Vereinsrorrespondenz keinerlei weitere Gebühren er-
loben werden, und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der Bestellgebühr denjenigen
Postadministrationen, wei welchen eine solche noch bestebt, überlassen, dicselbe vorläufg
sortzuerheben. Diese Gebühr soll jedoch über ihren dermaligen Betrag keinenfallo erhöhr
werden, und es werden vielmehr die betreffenden Bewalungen darauf Bedacht nehmen,
sic nach Thunlichkeit ganz aufzuheben oder doch zu ermäßigen.
Der Ersaß baarer Auolagen für außerordentliche Besorgungen ist nicht ausgeschlosen
b) Correspondenz mit jremden Ländern.
Krt. 37.
Die Vereinsrorrespondenz mit dem Auslande unterliegt derselben Behandlung, wie
die internationale Vereinscorrespendenz. Dakeei tritt daojenige Postamt an der Grenze,
wobin die Correspondenz nach den Vereinsstaaten unmittelbar gelangt, in das Verhälmiß
eines Aufgabeamtes, und dasjenige, wo sie auszutreten hat, in das eines eineo Abga-
beamtes.
Die Vortheile dieses Verhältnisses können an binterliegende Pestverwaltungen gegen
(utschädigung abgetreten werden.
Diejenigen deurschen Grenz-Poßverwaltungen, durch deren Gebiete schon jetzt ge-
schlossene Packete rückwärts liegender Slaaten tranfitiren, verpflichten sich, diesen Durch-
zug auch künftig während der Da#uer des Vereinvertrages zu gestatten.
Eine geringere Entschädigung, alo das Vereinsporto, kann dabei im Wege besonde-
rer riubamung fesigesept werden.
. Art. 21 erwähnten Portozuschläge für nicht fraukirte Briefe bleiben bei der
Gertchonden) mit dem Auslande außer Anwendung-
Deussche Postbeztrke, welche dem keutsch-österreichischen Postwerein nicht angehören,
werden zum Auslande gerechnet, und es sinden auf den Postverkehr mit denselben alle
Bestimmungen Auwendung, welch für den Postverkehr mit den außerdeutschen Staaten
gelten. "
Art. 38.
Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins= und einem fremden Staate, welche