Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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ter mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und 
der Nebenämter in Bezlehung auf das Abfertigungsverfahren und die Grenzbewachung 
Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung eines gesehlichen Verfahrens, ingleichen auf die 
Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu ent- 
halten haben. 
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen 
Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben. 
Artikel 32. 
Jedem der kontrahlrenden Staaten steht das Recht zu, an die Zoll-Direktionen der 
anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkom- 
menden Vervaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag ein- 
hegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Das Geschäfts- 
verhältniß dieser Beamten wird durch eine besondere Instruktion näher bestimmt, als de- 
ren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die 
Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollver= 
waltung, und die Erleichterung jedes Miltels, durch welches sie sich die Insormation hier- 
über verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder 
aufrichtig dahin gerichtet selin muß, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten 
auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entspre- 
chende Weise zu erledigen. » 
Die Minisierien oder obersien Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereinsstaaten wer- 
den sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen 
Jollangelegenheiten miltheilen, und insofern zu diesem Behufe zeinveise oder dauernd die 
Aberumug eines höberen Beamten, oder die Beauftragung eines andemveit bei der Re- 
gierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben aus- 
gesprochenen Grundsatze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Ver- 
hältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung berxitwillig zu gewähren. 
Artikel 33. 
Jährlich in den ersten Tagen des Juni ündet zum Zwecke gemeinsamer Verathung 
ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Stan. 
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz-Bevollmäch- 
tigten aus ihrer Mitte ein Vorsipender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den 
übrigen Bevollmächtigten zustcht.
	        
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