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ter mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben und
der Nebenämter in Bezlehung auf das Abfertigungsverfahren und die Grenzbewachung
Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung eines gesehlichen Verfahrens, ingleichen auf die
Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu ent-
halten haben.
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und welchen
Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.
Artikel 32.
Jedem der kontrahlrenden Staaten steht das Recht zu, an die Zoll-Direktionen der
anderen Vereinsstaaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkom-
menden Vervaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag ein-
hegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntniß zu verschaffen. Das Geschäfts-
verhältniß dieser Beamten wird durch eine besondere Instruktion näher bestimmt, als de-
ren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die
Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollver=
waltung, und die Erleichterung jedes Miltels, durch welches sie sich die Insormation hier-
über verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder
aufrichtig dahin gerichtet selin muß, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten
auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entspre-
chende Weise zu erledigen. »
Die Minisierien oder obersien Verwaltungsstellen der sämmtlichen Vereinsstaaten wer-
den sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen
Jollangelegenheiten miltheilen, und insofern zu diesem Behufe zeinveise oder dauernd die
Aberumug eines höberen Beamten, oder die Beauftragung eines andemveit bei der Re-
gierung beglaubigten Bevollmächtigten beliebt würde, so ist demselben nach dem oben aus-
gesprochenen Grundsatze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Ver-
hältnissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung berxitwillig zu gewähren.
Artikel 33.
Jährlich in den ersten Tagen des Juni ündet zum Zwecke gemeinsamer Verathung
ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Stan.
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz-Bevollmäch-
tigten aus ihrer Mitte ein Vorsipender gewählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den
übrigen Bevollmächtigten zustcht.