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Artikel 37.
Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die bei dem Anschlusse an den
Verein im Königreiche Hannover und im Herzogthume Oldeuburg vorhandenen Waaren
nicht erhoben werden.
Ueber die Maaßregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Ge-
sammtereines durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe
beeinträchtigt werden, ist eine besondere Vereinbarung getroffen worden.
Artikel 38.
Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten,
in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen Kontrabenten bereit,
diesem Wunsche, soweit es unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der
Vereinsmitglieder möglich erscheint, durch dießfalls abzuschließende Verträge Folge zu gebeu-
Artikel 39.
Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staaten dem
Verkehre ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweitcrung zu verschaffen.
Artikel 40.
Alles was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage und.
dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Kommis-
sare vorbereitet werden.
Artikel 41.
In Folge der Erneucrung der Jollvereins-Verträge treten die daran betbeiligten
Deutschen Staaten, nach stattgehabter Prüsung, dem zwischen Preußen und Oesterreich
abgeschlossenen Handels= und Zoll-Vertrage vom 19. Februar 1853, nach Maaßgabe des
Artikels 26 des lehtgedachten Vertrages, hiermit förmlich bei, dergestalt, daß dessen simmt-
liche Bestimmungen auch auf die oben gedachten Deutschen Staaten vom 1. Jannar 1854
ab Anwendung finden werden.
Artikel 42.
Sofern der gegenwärtige Verkrag nicht vor dem 1. Januar 1864 von dem einen
oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, so soll er auf weitere
zwilf Jahre und so sort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angeschen werden.