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IV.
Nnebereinekunft
zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Hannover, Würtemberg, Baden,
Kurbessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereine gehörtgen Staaten, Braunschweig, Oldenbury,
Nassau und der freien Stadt Frankfurt,
wegen
Besteuerung des Rübenzuckers.
Im Zusammenhange mit dem heutigen, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll-
und Handels-Vereines betreffenden Vertrage ist zwischen den betheiligten Regierungen
solgende Uebereinkunft wegen der Besteuerung des Rübenzuckers getroffen worden.
Artikel 1.
Der im Umfange des Jollvereines aus Rüben verfertigte Zucker soll mit einer über-
all gleichen Steuer belegt werden. In Absicht dieser Stener findet sbenso, wie solches
hinsichtlich der gemeinschaftlichen Eingangs-Ausgangs= und Durchgangs-Zölle der Fall
ist, eine völlig übereinstimmende Gesehgebung und Verwaltung in sämmtlichen Vereins-
staaten Statt.
Neben dieser Steuer darf in keinem Falle eine weitere Abgabe von dem Rüben-
zucker, weder für Rechnung des Staates, noch für Rechuung der Kommunen erhoben
werden.
Artikel 2.
Bei Abmessung der Steuer vom Rübenzucker soll nach solgenden Grundsipen ver-
fabren werden:
u. die Steuer vom vereinsländischen Rübenzucker soll gegen den Eingangszoll vom
ausländischen Zucker siets so viel niedriger gestellt werden, als nöthig ist, um der
inländischen Fabrikation einen angemessenen Schuy zu gewähren, ohne zugleich
die Konkurrens des ausländischen Zuckers auf eine, die Einkünfte des Vereines
orer das Interesse der Konsumenten gefährdende Weise zu beschränken, es sollen
jedoch