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Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondersbausen,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß älterer Linie
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Seine Durchlaucht, der Fuͤrst von Reuß jüngerer Linie:
den Grohherzoglich Sächsischen geheimen Staatsrath Gustav Thon;
Seine Hoheit, der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielau,
und es ist von diesen Bevollmächtigten folgende Uebereinkunft unter dem Vorbehalte der
Natifikation getressen worden.
Artikel 1.
Die Theilung der in den östlichen Provinzen des Königreichs Preußen, im König-
reiche Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines und im Her-
zogihume Braunschweig, mit Ausschluß der RKreis-Direktions-Bezirke Holzminden und
Gandersheim, sowie des Amtes Thedinghausen aufkommenden Ausgangs= und Durch-
gangs-Abgaben, erfolgt nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der öüllchen Preußischen
Provinzen, des Königreichs Sachsen, der zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-Ver-
eine gehörigen Staaten und Landesthelle und des Herzogkhums Braunschwelg mit Aus-
schluß der vorgedachten Gebietstheile lediglich nach Abzug der Rückerstattungen wegen
unrichtiger Erhebungen, und der auf dem Grunde besonderer, gemeinschaftlicher Verabred=
ungen erfolgten Stenewergütungen und Ermäßigungen.
Artikel 2.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem ande-
ren der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für ihre
Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revenüen zu leistenden Zahlung, dem Zoll-Sy-
steme desselben beigetreten sind oder etwa künstig noch beitreten werden, wird in die Be-
völkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Jahlung leistet.
Artikel 3.
Der Stand der Bevölkerung wird nach den Ermittelungen angenommen, welche für
die Theilung der Zolleinkünfte im Gesammtvereine Statt finden.
Artikel 4.
Da die Wasserzölle und Schifffahrtsabgaben nach den Zollverelnigungs-Verträgen
von der Gemeinschaft ausgeschlossen, gedachte Abgaben aber, was die Oder, Weichsel und
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