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VII.
Besonderer Artikbel
zwischen Preußen und den außer Preußen bei dem Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereine betheiligten Regierungen,
die
Theilung des Aufkommens von der Besteuerung des Branntweines
betreffend.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten Sr. Masestät, des Königs von Preußen und
der, außer Seiner gedachten Majestät, bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine
belbeiligten Sonveraine haben bei dem Abschlusse des heutigen Vertrages zwischen Preu-
ßien, Sachsen und dem Thüringischen Vereine, wegen Fortsehung des Vertrages vem
8. Mai 1841 über die gleiche Besieuerung iunerer Erzeugnisse, noch die folgende beson-
dere Vereinbarung unter dem Vorbehalte der Ratifikation getroffen:
Besonderer Artikel.
In Beziehung auf die Vereinbarung im zweiten Separat-Artikel des vorgedachten
Vertrages, welche die in dem Separat-Artikel 3 des Vertrages vom 8. Mai 1811 ent-
baltene Verabredung,
daß von der gesammten Branntveinsteuer-Einnahme, welche dem Thüringischen
Vereine aus-der Theilung nach der Kopfzahl zufallen wird, ein Abzug von
18; Prozent Statt finden und der Betrag desselben dem Preuhischen Ein-
nahmeantheile hinzutreten soll,
aufbebt, wird die in dem besonderen Artikel vom 8. Mal 1811. für das besondere Ab-
rechnungsverhältniß zwischen Preußen und dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine
getroffene Bestimmung:
daß bei der Theilung des dem Thüringischen Vereine verbleibenden Antbeils
an der Steuer vom inländischen und vereinsländischen Brannweine Preußen
für seine zu dem gedachten Vereine gehörigen Landestheile nur mit drei Vier-
Weilen der Vevölkerung desselben Antheil nehmen wird,
vom 1. Jannar 1851 an außer Kraft geseht.