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I. Pehandlung der Zeitungen.
ällgemeine Vestimmung.
Ark. 41.
Die Pestämter der Vereinsstaaten besergen die Annahme der Pränumeration auf
die im Bereinsgebiet sowohl, als die im Ansland eischeinenden Zeitungen und Journale,
sowie deren Versendung und Bestellung an die Pränumeranten.
Vereinsländische Zeitungen, welche im Vereinsgebiete befördert werden
Art. 42.
Die Posiverwaltungen sind verbunden, die in einem anderen Wereinssiaate erschei-
nenden Zeitungen und Journale, wenn darauf bei ihnen abonnirt wird, bei derjenigen
Poslverwaltung zu bestellen, in deren Gebiet der Verlagsort gelegen ist. Hierbei bleibt
der Vereinbarung der betheiligten Postadministrationen überlassen, die einzelnen Postäm-
ter zu bezeichnen, bei welchen die Bestellung erfolgen kann.
Zeitungepreio= und Debitsveränderungen jeder Art werden die Postanstalten mög-
lichst bald und in kurzen regelmäßigen Terminen einander mittheilen.
Art. 43.
Die Versendung hat direct nach Bestlmmung des bestellenden Postamts zu ersolgen.
Art. 44.
Die Veslellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als ein Vier-
leljahr erfolgen; ausnahmsweise kann jedoch in besonderen Fällen auch auf eine kürzere
Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind bierbei die Verlagsbedingungen zunächst maß-
gebend.
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerationstermins an erschei-
nenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu erfolgen, raß das
Postamt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten Termine erhält.
Art. 15.
Wird bei dem Empfang eines Zeitungspackets ein Abgang an den bestellten Blät-
tern wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem absendenden Postamte, und zwar ko-
stenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt wird, im andern Falle aber
gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch genommenen Vergütung nachzusenden.
Art. 46.
Für die internationale Spedition der im Vereinsgebiete erschelnenden Jeitungen und
Jeumnale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der nachbemerkten Weise erhoben und
zwischen dem bestellenden und dem absendenden Postamt halbscheidig getheilt.