Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

37 
Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereinsposigebiet ffndet nicht mehr 
Statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebtete in ein anderes Vereinsgebiet bestimmte 
Sendung durch ein fremdes, zum Vereine nicht gehöriges, Postgebiet tranfttiren, so ist 
die an das fremde Postamt zu entrichtende Transitgebühr als Auslage neben der vereins- 
ländischen Speditionsgebübr in Aufrechnung zu bringen. 
Art. 47. 
Die Gebühr für die internationake Speditlon vereinsländischer Jeitungen und Jvur- 
nale wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welche die Versendung erfolgt, dabin 
bestimmt: 
4) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mittheilung poli- 
lischer Neuigkeiren bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche Speditionsgebühr 
fünfzig Procent von dem Preise, zu welchem die versendende Postanstalt die 
Zeitung von dem Verleger empfängt (Nettopreio), jedoch soll 
2) ei Zeitungen, welche wöchentlich sechs oder siebenmal erscheinen, die Speditions- 
gebühr wenigstens 3 Gulden Conv.-Geld oder 2 Thlr. Preuß. und höchsteno 
9 Gulden Con.-Geld oder 6 Thlr. Preuß. 
5) bei Zeitungen aber, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen,, we- 
nigstens 2 Gulden Conv.-Geld oder 1 Thaler 10 Sar. Preuß. und höchs- 
tens 6 Gulden Conv.-Geld oder 1 Thaler Preuß. betragen; 
2) für nichtpolitische -Zeilungen und Journale beträgt die Speditionsgebühr durch- 
weg und ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Maximum fünfundzwan- 
zig Procente des Nettopreises, zu welchem das absendende Postamt die Zeitschrift 
von dem Verleger bezieht. 
Art. 48. 
Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikcl bezeichneten Speditionsgebühren, 
wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Uebereinkommen der 
betheiligten Postvenwaltungen überlassen. 
Art. 49. 
Die in Art. 46 stipulirte gemeinschaftliche Speditionsgebühr begreist nicht auch die 
Ablieferung der Zeitschrifen in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr steht 
dem Agabepostamt frei, für diese Allieferung eine angemessene Bestellgebühr zu erbeben, 
jeroch in keinem höheren als dem bereits bestehenden Betrage. 
Art. 50. 
Das bestellende Pestamt hat an dasjenige Postamt, von welchem es eine Jeitung 
oder ein Journal bezieht, den dasselbe betreffenden Betrag nach Eingang und Richtig- 
stellung der Rechnung unverzüglich zu berlchtigen. 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.