Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Art. 5 
Wenn eine Zeitschrist vor Ablauf der * für welche pränumerirt wurde, zu er- 
scheinen aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die 
Lieserung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditionsgebühr der voraus- 
bezahlte Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, zurückzu- 
erstatten. 
Art. 52. 
Verlangt ein Abonnent die Nachsendung elner Zeitschrist an elnen andern, als den 
Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach der Wahl 
des Abonnenten) von dem Postamte des Bestellungs= oder des Verlagsorts zu erfolgen; 
und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche amtliche Mitthei- 
lung zu machen. Für die Nachsendung der Zeitung nach einem in einem andern Ver- 
einsbezirke belegenen Orte entrichtet der Besteller big zum Schluß des Abonnementster- 
mins zu Gunsten derjenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst er- 
solgt ist, so wie derjenigen, welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, 
eine zwischen beide gleichmäßig zu tbeilende Gebühr von 30 Kr. C.-M. oder 10 Sgr. 
Die zwischen den Zeitungsredaktionen zu versendenden Tauschblälter sind wie Kreuz= 
bandsendungen zu behandeln. 
Ausländische und nach dem Auslande beslimmte vereinsländische Jeitungen. 
Art. 53. 
Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimmten vereins- 
ländischen Zeitungen richtet sich nach vorstchenden Bestimmungen in der Weise, daß das 
betreffende Grenzbüreau, bei welchem die Jeitungsbestellung erfolgt, als Verlags= und resp. 
Abgabsort angesehen wird. Als Nettoprels wird hierbei der Einkaufspreis angesehen. 
Fabrpost. 
Festsetzung der Entsernungen. 
Art. 51. 
Bei der gegenseitigen Ueberlieferung der Fahrpostsendungen wird das Porto nach 
den Entsernungen zwischen den postalischen Gränzen und den Abgangs= resp. Bestim- 
mungsorten berechnek. 
Auswechselungspunste. 
Art. 55. 
Zwischen je zwei benachbarten Postgebieten wird für die Auslieferung der Sendun- 
gen eine dem Bedürsniß entsprechende Anzahl von Auswechselungopunkten festgeseyt.
	        
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