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Art. 56.
Für die Taxirung der Fahrpostsendungen werden Grenzpunkte verabredet, bis zu
welchen und von welchen ab gegensektig die Berechnung und der Bezug des Porto erfolgt.
Art. 57.
Werden die Transportlinien einer Postvenwaltung durch zwischenliegendes Gebiet
einer anderen Posiverwaltung unterbrochen, so findet eine Zusammenrechnung der einzeln
zu ermittelnden Distanzen eines jeden Gebiets statt.
Porto für Transitsendungen.
Att. 58.
Zur Berechnung des Porto für Transitsendungen ist bei mehrern Transttlinien die
Meilenzahl auf Durchschnittsentfernungen zurückzuführen.
Art. 59.
Für jede Fahrpesisendung wird ein Gewichtporto berechurt. ein Werthporto jedoch
nur rm erhoben, wenn auf der Sendung ein Werth deklarirt ist
Fahrposttarif.
Am. 60.
Als Minimum des Gewichtporto wird für jede Taxirungsstrecke bis
10 Meilen 3 Areuzer oder 1 Sgr.
über l0 bis 20 6 2.
und über 20 9 . 3
angenommen.
Für alle Sendungen, für welche sich durch Anwendung des Tarifs nach dem Ge-
wichte ein höheres Porto ergiebt, soll erhoben werden:
für jedes Pfund auf je 5 Meilen 3 Kreuzer Conv.-Münze oder 2 Silberpf., oder der
entsprechende Betrag in der Landesmünze.
Ueberschießende Lothe über die Pfunde werden gleich einem Pfunde gerechnet.
Für Werthsendungen soll erhoben werden:
bis zur Entfernung von 50 Meilen
für jede 100 Gulden 2 Kreuzer, und für jede 100 Thlr. 1 Sgr., über 50 Meilen
für jede 100 Gulden 4 Kreuzer und für jede 100 Thlr. 2 Sgr.,
mit der Maßgake, daß für geringere Summen als 100, der Betrag für das volle Hun-
dert erboben werden foll.
Ueber die der Austarirung und Abrechnung bei der Fahrpost zu Grunde zu legende
Währung verständigen sich die Nackbarstaaten. 6"(