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3.
Die von den Ortevorsiänden liquidirten Gebühren find der Gemeindekasse zu ver-
rechnen; es stehet jedoch den Gemeinden das Recht zu, sie den Ortsvorständen zu über-
lassen. Wo dieß geschiehet, da sind die Gebühren auf die Besoldungen der Gemeinde-
beamten anzurechnen.
4.
Die in Angelegenbeiten der Dorsgemeinden vorkommenden Wege und Gänge an
den Sih der Kreigräthe, der Gerichte oder anderer Behörden müssen den Kommmnalte=
amten aus der Gemeindekasse besonders vergütet werden, dafern nicht bei deren Anstellung
ein Anderes bedungen und ihnen eine Aversionalvergümug zugesichert oder bei Anweisung
der Besoldung darauf Rücksicht genommen worden * daß sie für solche Gänge nicht be-
sonders liquidiren sollen.
Da wo ein solches Abkommen nicht getroffen ist, ingleichen für alle in dem pri-
vativen Interesse Einzelner getsbanen Wege und Gänge werden die in der nachfolgen-
den Taxordnung besiimmten Wegegebühren angesetztt.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserm
Landesfürstlichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen Schloß Osterstein, am 1. Juli 1852.
(1. S.) Heinrich der 02. Jüngerer Linie Fürst Reuß.
von Bretschneider.
A.
Taxordnung
für die von den Ortsvorständen der Landgemeinden zu liquidiren-
den Gebühren.
Aufnahmesachen:
das erste Anbringen zu registriren
Versügung darauf an die Gemeinde oder den Gemeinderath
Oeffemlicher Auschlag mit Anschlags= und Abnabmeregistratur
Eröffnung an ung uin die Aufnahme Nachsuchenden schriftlich oder
u Proto
Zeug uͤber die zu erwartende Aufnahme, wenn eo verlaugt wird